1.12
Beschuldigtenvernehmung unter LSD -
wie es zum „Geständnis“ kam
1. Matthias wird immer wieder nachgesagt, er habe ein Geständnis abgelegt. In
Wirklichkeit handelt es sich um falsche Aussagen bei der Polizei. Die sind ohne
jede Begründung ganz einfach für „den Mann von der Straße“ als solche zu er-
kennen. Ein Beispiel von vielen: Die Kripo geht zunächst davon aus, die Leiche
des F. Appel sei mit einem Auto in die Nähe des späteren Auffindeortes gefah-
ren, dann in einem nahen Waldstreifen ablegt worden. Lt. Ergebnis der Obduk-
tion war die Leiche des schwerst verletzten Opfers ausgeblutet. In der Todesbe-
scheinigung des Landgerichtsarztes ist das auch so bestätigt. Dieser Arzt be-
sichtigt den Auffindeort, testet auf Blut und findet dort keines trotz des Einsatzes
von Luminol (= chem. Hilfsmittel). Auch nach ständigem Regen hätte er noch
nach mehreren Tagen Blut finden müssen (so auch an der Kleidung des Mat-
thias, in seinem Auto usw.). Ergebnis jedoch: Null.
Wirklichkeit handelt es sich um falsche Aussagen bei der Polizei. Die sind ohne
jede Begründung ganz einfach für „den Mann von der Straße“ als solche zu er-
kennen. Ein Beispiel von vielen: Die Kripo geht zunächst davon aus, die Leiche
des F. Appel sei mit einem Auto in die Nähe des späteren Auffindeortes gefah-
ren, dann in einem nahen Waldstreifen ablegt worden. Lt. Ergebnis der Obduk-
tion war die Leiche des schwerst verletzten Opfers ausgeblutet. In der Todesbe-
scheinigung des Landgerichtsarztes ist das auch so bestätigt. Dieser Arzt be-
sichtigt den Auffindeort, testet auf Blut und findet dort keines trotz des Einsatzes
von Luminol (= chem. Hilfsmittel). Auch nach ständigem Regen hätte er noch
nach mehreren Tagen Blut finden müssen (so auch an der Kleidung des Mat-
thias, in seinem Auto usw.). Ergebnis jedoch: Null.
Das verschweigt der Herr Doktor natürlich schon während der
Ermittlungsar-
beiten, später dann als Sachverständiger gar in der Hauptverhandlung, lässt
Matthias verurteilen.
Das Gericht geht davon aus, der Angeklagte hat F. Appel in der Nähe des Auf-
findeortes erschlagen, beschreibt ausführlich den Fußweg des Angeklagten
mit dem Mordopfer und den Tathergang. Matthias äußert in der Hauptverhand-
lung auf Frage zum Tatorwurf: „Wenn es so in den Akten steht, wird es schon
stimmen“. Juristisch ist das ein sog. Formal-Geständnis,reicht für eine Verurtei-
lung nicht aus. Das Gericht unterlässt aber Aufklärungen, kritisiert, dass kein
Tatmotiv zu Tage getreten ist und verurteilt.
beiten, später dann als Sachverständiger gar in der Hauptverhandlung, lässt
Matthias verurteilen.
Das Gericht geht davon aus, der Angeklagte hat F. Appel in der Nähe des Auf-
findeortes erschlagen, beschreibt ausführlich den Fußweg des Angeklagten
mit dem Mordopfer und den Tathergang. Matthias äußert in der Hauptverhand-
lung auf Frage zum Tatorwurf: „Wenn es so in den Akten steht, wird es schon
stimmen“. Juristisch ist das ein sog. Formal-Geständnis,reicht für eine Verurtei-
lung nicht aus. Das Gericht unterlässt aber Aufklärungen, kritisiert, dass kein
Tatmotiv zu Tage getreten ist und verurteilt.
Es soll
dargelegt werden, wie es zum „Geständnis“ des Matthias kam.
Er selbst
hat sich dazu mehrfach, auch schriftlich, umfangreich geäußert, führt im We-
sentlichen aus, dass er dem Druck der verantwortlichen Vernehmung nicht
mehr gewachsen war, seine Konzentrationsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Reali-
tätskontrolle völlig verloren hatte („Realitätsbruch“). Niemand wird die Situation
wohl besser darlegen können als der Betroffene selbst. Es darf deshalb hier zu-
nächst auf seine Schilderung „Der Verlust der inneren Selbstbestimmung“ ver-
wiesen werden. Es beantwortet sich damit einrucksvoll, warum Matthias subjek-
tiv als Unschuldiger angesichts der absehbaren Folgen in fälschlicher Weise
zwei Tötungsverbrechen „gestanden“ hat. Das kann aber auch objektiv beant-
wortet werden.
hat sich dazu mehrfach, auch schriftlich, umfangreich geäußert, führt im We-
sentlichen aus, dass er dem Druck der verantwortlichen Vernehmung nicht
mehr gewachsen war, seine Konzentrationsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Reali-
tätskontrolle völlig verloren hatte („Realitätsbruch“). Niemand wird die Situation
wohl besser darlegen können als der Betroffene selbst. Es darf deshalb hier zu-
nächst auf seine Schilderung „Der Verlust der inneren Selbstbestimmung“ ver-
wiesen werden. Es beantwortet sich damit einrucksvoll, warum Matthias subjek-
tiv als Unschuldiger angesichts der absehbaren Folgen in fälschlicher Weise
zwei Tötungsverbrechen „gestanden“ hat. Das kann aber auch objektiv beant-
wortet werden.
2.
Falschgeständnisse werden offensichtlich öfter abgelegt als man das glau-
ben möchte. Man denke nur an die bekannt gewordenen Fälle G. Kaufmann,
Rudolf Rupp, U. Kulac usw.. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Rothermel be-
tonte dazu in der Urteilsbegründung. „Mit Sicherheit ist dieses Verfahren ein
Schulfall für alle Juristen, der Anlass gibt, über die Richtigkeit von Geständ-
nissen nachzudenken.“(SZ, 30.01.05) Wie viele unbekannte solche Fälle gab
und gibt es? Er hat damit wohl die auch in Bayern angewandte, heftig kriti-
sierte Reid-Methode angesprochen.
ben möchte. Man denke nur an die bekannt gewordenen Fälle G. Kaufmann,
Rudolf Rupp, U. Kulac usw.. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Rothermel be-
tonte dazu in der Urteilsbegründung. „Mit Sicherheit ist dieses Verfahren ein
Schulfall für alle Juristen, der Anlass gibt, über die Richtigkeit von Geständ-
nissen nachzudenken.“(SZ, 30.01.05) Wie viele unbekannte solche Fälle gab
und gibt es? Er hat damit wohl die auch in Bayern angewandte, heftig kriti-
sierte Reid-Methode angesprochen.
a) Im
Allgemeinen spielt wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge bei
fal-
schen Geständnissen ein komplexes Gefüge psychologischer Faktoren eine
Rolle:
schen Geständnissen ein komplexes Gefüge psychologischer Faktoren eine
Rolle:
- Ein
häufiges Motiv unschuldiger "Täter“ ist der Wunsch nach Aufmerksam-
keit oder Berühmtheit.
- Andere
Verdächtige gestehen aus Nachgiebigkeit oder um ein bestimmtes
Ziel zu erreichen. Sie wollen einer Zwangslage entrinnen, einer realen oder
vermeintlichen Bedrohung entgehen.
Ziel zu erreichen. Sie wollen einer Zwangslage entrinnen, einer realen oder
vermeintlichen Bedrohung entgehen.
- Müde,
verwirrte oder leicht beeinflussbare
Menschen beginnen in Verhören
manchmal selbst zu glauben, das fragliche Verbrechen begangen zu haben,
insbesondere wenn sie mit falschem Beweismaterial konfrontiert werden.
manchmal selbst zu glauben, das fragliche Verbrechen begangen zu haben,
insbesondere wenn sie mit falschem Beweismaterial konfrontiert werden.
- Wiederum
anderen Beschuldigten schwindet die Fähigkeit, zwischen Realität
und Fantasie zu unterscheiden.
und Fantasie zu unterscheiden.
b) Matthias
dürfte sich wohl kaum z.B. aus übersteigertem Geltungsdrang
zu
den ihm angelasteten Mordfällen bekannt haben, wenn er noch während der
Vernehmung für die Kriminalbeamten mehrfach und überzeugend voller Ver-
zweiflung seinen Suizidtod ankündigt. Er weiß, er wird verurteilt werden und es
gibt für ihn nicht einmal ein Motiv für die ihm vorgeworfenen Taten. Erst meint
er in seiner Verwirrung noch: „Ich hob doch a Beihilf zum Mord am Hals oder
net?“ (ihm wurde also rechtswidrig nicht eröffnet, was ihm vorgeworfen wird
nach dem Moto: „Erst einmal sehen, was wir schaffen!“). Als ihm die Täter-
Gruppe ausgeredet und gefordert wird, nun endlich ein Mordgeständnis abzu-
legen, ist er sich endgültig sicher, als Mörder verantwortlich gemacht zu werden.
Er stöhnt: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405), fragt damit, warum denn er als
Mörder büßen soll („weil ich den Frank abgholt hab.“ - Bl. 383). Dieses Verhal-
ten entspringt ganz sicher nicht einem Wunsch nach Aufmerksamkeit und Be-
rühmtheit. Entscheidend waren demnach andere, vom Gesetzgeber aus gutem
Grund verbotene Vernehmungsmethoden, mit Faktoren wie: Müdigkeit, Beein-
flussung, Angst, Täuschungen und Drohungen, sowie Realitätsverlust.
den ihm angelasteten Mordfällen bekannt haben, wenn er noch während der
Vernehmung für die Kriminalbeamten mehrfach und überzeugend voller Ver-
zweiflung seinen Suizidtod ankündigt. Er weiß, er wird verurteilt werden und es
gibt für ihn nicht einmal ein Motiv für die ihm vorgeworfenen Taten. Erst meint
er in seiner Verwirrung noch: „Ich hob doch a Beihilf zum Mord am Hals oder
net?“ (ihm wurde also rechtswidrig nicht eröffnet, was ihm vorgeworfen wird
nach dem Moto: „Erst einmal sehen, was wir schaffen!“). Als ihm die Täter-
Gruppe ausgeredet und gefordert wird, nun endlich ein Mordgeständnis abzu-
legen, ist er sich endgültig sicher, als Mörder verantwortlich gemacht zu werden.
Er stöhnt: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405), fragt damit, warum denn er als
Mörder büßen soll („weil ich den Frank abgholt hab.“ - Bl. 383). Dieses Verhal-
ten entspringt ganz sicher nicht einem Wunsch nach Aufmerksamkeit und Be-
rühmtheit. Entscheidend waren demnach andere, vom Gesetzgeber aus gutem
Grund verbotene Vernehmungsmethoden, mit Faktoren wie: Müdigkeit, Beein-
flussung, Angst, Täuschungen und Drohungen, sowie Realitätsverlust.
c) In den Ermittlungsakten sind ja auch Hunderte an
aussagekräftigen Indizien
und Beweisen dafür zu finden, dass das Eingeständnis, die beiden Tötungsver-
brechen begangen zu haben, von den Vernehmungsbeamten in einer Nachtve-
rnehmung unter massivem Druck produziert worden ist, in aller Schamlosigkeit
sogar mit der offenen Aufforderung, ein falsches Geständnis abzulegen!
und Beweisen dafür zu finden, dass das Eingeständnis, die beiden Tötungsver-
brechen begangen zu haben, von den Vernehmungsbeamten in einer Nachtve-
rnehmung unter massivem Druck produziert worden ist, in aller Schamlosigkeit
sogar mit der offenen Aufforderung, ein falsches Geständnis abzulegen!
Matthias ist mit physischer und/oder psychischer
Gewalt dazu gebracht worden,
gerade auch im Kernbereich gegen sich Beschuldigungen zu erheben, die
schon in sich selbst widersprüchlich sind und damit aufzeigen, das „Geständ-
nis“ ist falsch. Der Druck ging für Matthias schließlich so weit, dass er nach
seinem verbliebenen Zögern („Ja, aber für was denn …“) als einzigen Aus-
weg nicht einfach nur die Flucht in das Gefängnis als Ruhepol wählte, son-
dern ganz bewusst eine lebenslange Freiheitsstrafe in Kauf nahm. Geht es
angesichts der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonders
schwer wiegender Schuld noch abstruser?
gerade auch im Kernbereich gegen sich Beschuldigungen zu erheben, die
schon in sich selbst widersprüchlich sind und damit aufzeigen, das „Geständ-
nis“ ist falsch. Der Druck ging für Matthias schließlich so weit, dass er nach
seinem verbliebenen Zögern („Ja, aber für was denn …“) als einzigen Aus-
weg nicht einfach nur die Flucht in das Gefängnis als Ruhepol wählte, son-
dern ganz bewusst eine lebenslange Freiheitsstrafe in Kauf nahm. Geht es
angesichts der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonders
schwer wiegender Schuld noch abstruser?
Ein Aufschrei ging durch die Presse, als ein
Tibet-Aktivist während der Olym-
pischen Spiele in Peking in einem nächtlichen Dauerverhör 16 Stunden am
Stück vernomenen wurde (z.B. SZ, 25.08.2008). Wegen gleichzeitig festge-
nommener US-Bürger protestierte die US-Botschaft in Peking sogar scharf
(„Die Welt“, 25.08.2008). Matthias wurde im deutschen Bamberg ununterbro-
chen rd. 15 Stunden verhört, davon mindestens 4 Stunden im Verhör mit
ständig wechselnder „Befragung“ durch mehrere Polizeibeamte, 6 Stunden in
der Nacht. Wo blieb da der Aufschrei!?
pischen Spiele in Peking in einem nächtlichen Dauerverhör 16 Stunden am
Stück vernomenen wurde (z.B. SZ, 25.08.2008). Wegen gleichzeitig festge-
nommener US-Bürger protestierte die US-Botschaft in Peking sogar scharf
(„Die Welt“, 25.08.2008). Matthias wurde im deutschen Bamberg ununterbro-
chen rd. 15 Stunden verhört, davon mindestens 4 Stunden im Verhör mit
ständig wechselnder „Befragung“ durch mehrere Polizeibeamte, 6 Stunden in
der Nacht. Wo blieb da der Aufschrei!?
3. Es ist
etliches geschehen, Matthias soweit zu bringen, dass er sogar ge-
gen seinen fundamentalen Selbsterhaltungstrieb handelte:
gen seinen fundamentalen Selbsterhaltungstrieb handelte:
a) Das
Geständnis wurde zum einen herbeigeführt durch das Verhalten der
Vernehmungsbeamten, wie z. B.:
Vernehmungsbeamten, wie z. B.:
1.
Matthias wurde deprivatisiert und stigmatisiert.
2.
Sie haben ihm Vergünstigungen suggeriert (es würde z.B.
eine Strafmilderung gewährt –
rechtswidrige Methode!)).
3. Es wurde bagatellisiert (es könne „nur“
Totschlag in Frage
kommen – rechtswidrige Methode).
4. Die Vernehmungsbeamten haben Matthias gedroht
(z.B.
„die werden dich die ganze Nacht noch
drücken, wir sper-
ren dich ein nach Aktenlage bestand jedoch
kein Ver-
dachtsmoment – übrigens zwei weitere
verbotene Verneh-
mungsmethoden).
5. Antworten auf Fragen wurden ganz massiv
suggeriert.
6. Antworten auf Fragen wurden induziert.
7. Auf einige entsprechende Befragungen hin
folgten
Aussagen, die auf Kenntnisse aus der
Presse fußten.
8. Etliche Aussagen sind auf die -
unfreiwilligen – Tatort
kenntnisse zurück zu führen. Matthias
wurde auch noch
von den Polizeibeamten für die
Geständnisnachbesse-
rungen mehrfach zu den einzelnen
Tatorten gebracht,
damit er Detailkenntnisse bekommt.
9. Den Vernehmungen gingen umfangreiche
informatorische
Gespräche voraus, die nicht
protokolliert sind. Das wird von
den Beamten in gewissem Umfang selbst
bestätigt (Bl. 327
Abs. 1).
10. Matthias wurde durch die Art der
vorläufigen Festnahme
(massives Polizeiaufgebot, widerrechtliches
Eindringen in
das Haus und die Wohnung –„Gefahr in Verzug“-, unter-
bundene Fesselung, angedrohter
Schusswaffengebrauch
usw.) beispiellos eingeschüchtert.
Anschließend wurde er
als angeblicher Zeuge (!) vernommen.
11. Es wurden weitere rechtswidrige Methoden
angewendet,
wie z.B. entsprechendes Vorwissen durch
Zeugen behaup-
tet, eine nächtliche Vernehmung durchgeführt,
keine Nah-
rung oder Pausen gewährt usw. (die
Vernehmungsdauer
stimmt mit den angegebenen
Vernehmungszeiten nicht
überein).
b) An psychischen Faktoren sind z. B. zu nennen:
1. Der durch die Polizei vorsätzlich
herbeigeführte Verhaf-
tungsschock.
2. Die situative Belastung angesichts der
beiden Toten und
die damit verbundene geringe
individuelle Belastbarkeit.
3. Matthias beurteilte die eigene
Verantwortlichkeit falsch,
gefördert durch die Vernehmungsbeamten.
4. Angst des Matthias vor Misshandlung und
Folter.
5. Angst vor Ermordung seiner Angehörigen.
6. Angst vor seiner eigenen Ermordung.
7. Dazu verhalfen der Vernehmungsdruck,
8. die behauptete Beweislage und
9. die Suggestionen durch die
Vernehmungsbeamten,
10. aber auch um so mehr die Induktion im
„Kreuz“-Verhör.
11. Matthias war so mit zunehmender Dauer des
Verhörs mehr
und mehr vom Wahrheitsgehalt seiner
falschen Angaben
überzeugt.
12. Das Bestreben, endlich Ruhe vor einer
Fortsetzung der
Vernehmung zu haben.
13. Im Laufe des Verhörs entstand ein
regelrechter Geständ-
nisfanatismus.
14. Das Gefühl des völligen Versagens.
15. Die daraus entspringende Resignation.
16. Die subjektive Einstellung des Matthias
zum Recht auf
Leben (z.B. Vegetarier).
17. Die ethische Einstellung zu
Gewaltanwendung (Kriegs-
dienstverweigerer) und die damit
verbunden Gefühle
moralischer Schuld.
18. Sein deshalb entstandenes
Selbstbestrafungsbedürfnis.
19. Seine damaligen allgemeinen Depressionen.
20. Der damit verbundene Wille zur Weltflucht.
21. Die Suizidabsicht.
usw.
Erinnert so
etwas an rechtsstaatliche Methoden oder solche aus
dunkelster Zeit?
Wer kann da noch schlafen?
Wer kann da noch schlafen?
Anmerkung:
Z.B. hat der Diensteid eines Beamten
folgenden Wortlaut:
,,Ich schwöre Treue dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“ (§ 38 BeamtStG).
Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“ (§ 38 BeamtStG).
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1, 2 BeamtStG dienen Beamte
z.B. nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht
zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl
der Allgemeinheit zu führen. Gemäß § 34 S. 2 BeamtStG haben sie die ihnen übertra-
genen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Kurzum:
Beamte sind zur Unparteilichkeit und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie dürfen nicht
die Interessen einer politischen Partei vorziehen oder parteiisch und ungerecht
handeln.
der Allgemeinheit zu führen. Gemäß § 34 S. 2 BeamtStG haben sie die ihnen übertra-
genen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Kurzum:
Beamte sind zur Unparteilichkeit und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie dürfen nicht
die Interessen einer politischen Partei vorziehen oder parteiisch und ungerecht
handeln.
c) Keines
der „Geständnis“-Motive des Matthias wurde näher beleuchtet, nicht
einmal ein Tatmotiv festgestellt, das Urteil deshalb ausgeschmückt.
einmal ein Tatmotiv festgestellt, das Urteil deshalb ausgeschmückt.
Zu seiner
damaligen psychischen Verfassung soll am besten Matthias selbst mit einer
Leseabschrift aus seinem Brief vom 04.09.1996 an seine Eltern (also Ta-
ge nach seiner Verurteilung) zu Wort kommen, in dem er den Feststellungen des Gerichts widerspricht:
ge nach seiner Verurteilung) zu Wort kommen, in dem er den Feststellungen des Gerichts widerspricht:
„...
Mir geht es
nicht darum, mich mit meiner Erklärung des Tatherganges
irgend-
wie von der Verantwortung einer Schuld zu drücken. Für mich steht klar fest,
ich habe mich schuldig gemacht. Wenngleich ich zu den jeweiligen Taten nicht
persönlich Hand angelegt habe, so habe ich trotzdem durch mein Fehlverhal-
ten wesentlich und auch entscheidend zum Tod F. Appel, jedoch sehr viel gra-
vierender zu L. Vacca´s Tod beigetragen. Wenngleich man mir im ersten Fall
F. Appel zunächst vielleicht noch eher Unbefangenheit unterstellen könnte, da
ich um das Ausmaß des Vorhabens nicht wusste, so spielt aber ausgerechnet
mein Fehlverhalten im direkten und im weiteren Nachhinein des Geschehenen
eine sehr wichtige Rolle, das die zweite Tat L. Vacca überhaupt erst ermög-
lichte. ... (es folgen Überlegungen zu einer Schuld der Gesamtbevölkerung an
der Judenverfolgung im 3. Reich).
Ähnlich sehe auch ich mich der mir zur Last gelegten Taten in vollem Umfang
schuldig. Wenngleich ich auch nicht persönlich am Tod F. Appel und L. Vacca
Hand angelegt habe und ich dadurch zwar nicht Verursacher deren Tod bin,
so sehe ich mich trotzdem durch mein Fehlverhalten als Täter, bzw. Mittäter.“
wie von der Verantwortung einer Schuld zu drücken. Für mich steht klar fest,
ich habe mich schuldig gemacht. Wenngleich ich zu den jeweiligen Taten nicht
persönlich Hand angelegt habe, so habe ich trotzdem durch mein Fehlverhal-
ten wesentlich und auch entscheidend zum Tod F. Appel, jedoch sehr viel gra-
vierender zu L. Vacca´s Tod beigetragen. Wenngleich man mir im ersten Fall
F. Appel zunächst vielleicht noch eher Unbefangenheit unterstellen könnte, da
ich um das Ausmaß des Vorhabens nicht wusste, so spielt aber ausgerechnet
mein Fehlverhalten im direkten und im weiteren Nachhinein des Geschehenen
eine sehr wichtige Rolle, das die zweite Tat L. Vacca überhaupt erst ermög-
lichte. ... (es folgen Überlegungen zu einer Schuld der Gesamtbevölkerung an
der Judenverfolgung im 3. Reich).
Ähnlich sehe auch ich mich der mir zur Last gelegten Taten in vollem Umfang
schuldig. Wenngleich ich auch nicht persönlich am Tod F. Appel und L. Vacca
Hand angelegt habe und ich dadurch zwar nicht Verursacher deren Tod bin,
so sehe ich mich trotzdem durch mein Fehlverhalten als Täter, bzw. Mittäter.“
Matthias beschreibt so seine moralische Verantwortung, dann schildert er die
pol. Vernehmung (S. 8):
pol. Vernehmung (S. 8):
„Für mich
waren damals und auch heute mehr denn je, die Polizei meine direk-
ten Feinde. Genau wie damals in Bosnien waren von mir Antworten gefordert,
die ich selbst nicht wusste. Sicherlich hat man mir im Gegensatz zu Bosnien
hier in Deutschland keinen körperlichen Schmerz zugefügt, aber die Ängste
dazu waren da. So hätte ich damals zu den Vernehmungen alles gestanden
was man von mir erwartete. Hinzu kam, daß ich in jedem Fall diese BMW-Leute
verschweigen wollte. Ich nehme die telefonischen Drohungen sehr ernst und
kann ohnehin weder Namen noch Herkunft dieser Leute aus-sagen (Anm.:
Morddrohungen gegenüber Matthias und seinen Eltern, „Abfackeln“ ihres
Hauses). Zunächst gab es absolut niemanden, der erwartete, daß ich eventuell
unschuldig sein könnte. Als ich dann ins Gefängnis eingeliefert wurde, begeg-
nete man mir dementsprechend in der Erwartung, einen gefährlichen Mörder
vor sich zu haben. Auch für mich stand damals schon genauso wie heute fest,
daß ich (hauptsächlich am Tod L. Vaccas) schuldig bin. So kam es dazu, daß
ich aus dem, was ich noch nicht verdrängt hatte, aus dem was ich zusätzlich
wusste und aus meiner Vorstellung eines Tatherganges ein Geständnis zusam-
menpfuschte, in dem ich als die alleinige Hauptperson als Mörder vorkam.
ten Feinde. Genau wie damals in Bosnien waren von mir Antworten gefordert,
die ich selbst nicht wusste. Sicherlich hat man mir im Gegensatz zu Bosnien
hier in Deutschland keinen körperlichen Schmerz zugefügt, aber die Ängste
dazu waren da. So hätte ich damals zu den Vernehmungen alles gestanden
was man von mir erwartete. Hinzu kam, daß ich in jedem Fall diese BMW-Leute
verschweigen wollte. Ich nehme die telefonischen Drohungen sehr ernst und
kann ohnehin weder Namen noch Herkunft dieser Leute aus-sagen (Anm.:
Morddrohungen gegenüber Matthias und seinen Eltern, „Abfackeln“ ihres
Hauses). Zunächst gab es absolut niemanden, der erwartete, daß ich eventuell
unschuldig sein könnte. Als ich dann ins Gefängnis eingeliefert wurde, begeg-
nete man mir dementsprechend in der Erwartung, einen gefährlichen Mörder
vor sich zu haben. Auch für mich stand damals schon genauso wie heute fest,
daß ich (hauptsächlich am Tod L. Vaccas) schuldig bin. So kam es dazu, daß
ich aus dem, was ich noch nicht verdrängt hatte, aus dem was ich zusätzlich
wusste und aus meiner Vorstellung eines Tatherganges ein Geständnis zusam-
menpfuschte, in dem ich als die alleinige Hauptperson als Mörder vorkam.
Dieses
Geständnis verinnerlichte ich mir so gut, bis ich selbst daran glaubte
und festhielt. Zum Einen half es mir, meine Schrecken über das tatsächliche
Geschehen zu vergessen und zum Anderen leugnete ich so mein Versagen,
das zum Tod L. Vacca´s führte.
und festhielt. Zum Einen half es mir, meine Schrecken über das tatsächliche
Geschehen zu vergessen und zum Anderen leugnete ich so mein Versagen,
das zum Tod L. Vacca´s führte.
Erst als
mich meine Mithäftlinge etwas genauer kannten und mich auslachten,
weil sie mich nicht für einen Mörder halten konnten, fing ich erneut an nachzu-
denken. Ich sah selbst keinen Sinn dahinter mich der beiden Morde schuldig
zu machen. Mir fielen einfach keine Gründe dazu ein. Daher ließ ich wieder
von meiner Idee los und so nach und nach sind mir einzelne Fragmente meiner
Erinnerung wieder aufgetaucht. ... „
weil sie mich nicht für einen Mörder halten konnten, fing ich erneut an nachzu-
denken. Ich sah selbst keinen Sinn dahinter mich der beiden Morde schuldig
zu machen. Mir fielen einfach keine Gründe dazu ein. Daher ließ ich wieder
von meiner Idee los und so nach und nach sind mir einzelne Fragmente meiner
Erinnerung wieder aufgetaucht. ... „
Die
Verfassung des Matthias ist kaum nachzuempfinden: Ihm wird eingehäm-
mert:
„Du steckst so tief jetzt drin in der ganzen Geschichte, daß du so net raus-
kommst. Das muß dir doch klar sein.“ (Bl. 399). Oder: … weil´st total tief drinn
steck´st …“ (Bl. 407).
Er weiß damit endgültig, für die beiden Morde wird er verantwortlich gemacht.
Mit dem Druck wird er nicht mehr fertig, kündigt seinen Selbstmord an (Bl. 402).
„ … und insofern is mir des etz so scheiß egal …“ (Bl. 405) äußert er zu den
Vorwürfen gegen ihn. Vor die Tür der Polizeizelle wird eine Wache gestellt.
mert:
„Du steckst so tief jetzt drin in der ganzen Geschichte, daß du so net raus-
kommst. Das muß dir doch klar sein.“ (Bl. 399). Oder: … weil´st total tief drinn
steck´st …“ (Bl. 407).
Er weiß damit endgültig, für die beiden Morde wird er verantwortlich gemacht.
Mit dem Druck wird er nicht mehr fertig, kündigt seinen Selbstmord an (Bl. 402).
„ … und insofern is mir des etz so scheiß egal …“ (Bl. 405) äußert er zu den
Vorwürfen gegen ihn. Vor die Tür der Polizeizelle wird eine Wache gestellt.
4. Aussagen
des Herrn Prof. Günter Köhnken, Institut für Psyhologie der
Uni-
versität Kiel, aussagepsychologischer Gutachter, in der Fernsehsendung
„Stern-TV“, Reportage vom 8.10.08, „Erpresste Geständnisse? - Die seltsa-
men Aussagen im Fall Pascal“. Herr Prof. Köhnken beschäftigt sich seit 30 Jah-
ren mit der Frage, wie es zu falschen Geständnissen kommt.
versität Kiel, aussagepsychologischer Gutachter, in der Fernsehsendung
„Stern-TV“, Reportage vom 8.10.08, „Erpresste Geständnisse? - Die seltsa-
men Aussagen im Fall Pascal“. Herr Prof. Köhnken beschäftigt sich seit 30 Jah-
ren mit der Frage, wie es zu falschen Geständnissen kommt.
Sprecher:
„Warum
gestehen Menschen eine Tat, die sie nicht begangen haben?“
Prof.
Köhnken:
„Es kann
auf Seiten der Befragenden sein, dass die Personen, die vernom-
men werden, unter Druck gesetzt werden, dass ihnen Dinge eingeredet wer-
den, die dann, wenn solche Befragungen relativ lange dauern - das ist ja
manchmal der Fall - und wenn sie auch belastend sind - emotional belastend
sind natürlich - dazu führen können, dass die Kontrolle darüber, was man
sagt, immer geringer wird und dass man dann irgendwann einfach etwas zu-
gibt, nur um aus der Situation herauszukommen.“
men werden, unter Druck gesetzt werden, dass ihnen Dinge eingeredet wer-
den, die dann, wenn solche Befragungen relativ lange dauern - das ist ja
manchmal der Fall - und wenn sie auch belastend sind - emotional belastend
sind natürlich - dazu führen können, dass die Kontrolle darüber, was man
sagt, immer geringer wird und dass man dann irgendwann einfach etwas zu-
gibt, nur um aus der Situation herauszukommen.“
Sprecher:
„Das heißt
also, es könnte jedem passieren?“
Prof.
Köhnken:
„Ja, wenn
die Bedingungen extrem genug sind, dann kann es jedem passieren,
ja.“
ja.“
5. Zu den
äußeren Einflüssen auf die Geständnisbereitschaft des Matthias ist
schon bisher umfangreich analysiert worden (z.B. Vormerkungen „Festnahme“,
„Suggestionen“, „Täuschungen“, „Drohungen“, die offene Aufforderung zum
Falschgeständnis, die objektive Unmöglichkeit von eingestandenen Ereignis-
sen, usw.).Was während der verantwortlichen Vernehmung vor ihrem proto-
kollierten Teil geschehen ist, ist nicht bekannt; das Protokoll darüber wurde
unterdrückt. Allein aus der schriftlichen Übertragung der Bandaufnahme der
Fortsetzung dieses Verhörs hat der Unterzeichner jedoch über 100 Schreib-
maschinenseiten hinweg 497 (meist starke) Suggestionen der Vernehmungs-
beamten gezählt, 100 Täuschungen und/oder Drohungen! Die Reaktion des
Matthias war zwingende Folge. Es kommen schließlich die entsprechenden
situativen Bedingungen (s. o.)in gerütteltem Maße hinzu. Geradezu blanker
Hohn ist da die Bemerkung des KOK Groß:
schon bisher umfangreich analysiert worden (z.B. Vormerkungen „Festnahme“,
„Suggestionen“, „Täuschungen“, „Drohungen“, die offene Aufforderung zum
Falschgeständnis, die objektive Unmöglichkeit von eingestandenen Ereignis-
sen, usw.).Was während der verantwortlichen Vernehmung vor ihrem proto-
kollierten Teil geschehen ist, ist nicht bekannt; das Protokoll darüber wurde
unterdrückt. Allein aus der schriftlichen Übertragung der Bandaufnahme der
Fortsetzung dieses Verhörs hat der Unterzeichner jedoch über 100 Schreib-
maschinenseiten hinweg 497 (meist starke) Suggestionen der Vernehmungs-
beamten gezählt, 100 Täuschungen und/oder Drohungen! Die Reaktion des
Matthias war zwingende Folge. Es kommen schließlich die entsprechenden
situativen Bedingungen (s. o.)in gerütteltem Maße hinzu. Geradezu blanker
Hohn ist da die Bemerkung des KOK Groß:
"Wir haben am Schluß nicht mehr geblufft, wir haben nix
mehr gemacht.“
(Bl. 423 Mitte).
Täuschungen und Drohungen z.B. sind kein „Bluff“, keine kriminalistische List!
Sollte die Staatsanwaltschaft da nicht einmal nachschauen in ihrem dicken
Buch der Sünden bei derart unverblümter Beichte?
(Bl. 423 Mitte).
Täuschungen und Drohungen z.B. sind kein „Bluff“, keine kriminalistische List!
Sollte die Staatsanwaltschaft da nicht einmal nachschauen in ihrem dicken
Buch der Sünden bei derart unverblümter Beichte?
Wie sollte er
angesichts der physischen und vor allem psychischen
Belastung
durch die Erlebnisse der vorangegangenen Tage sich einem solchen Druck
noch bis zum letzten widersetzen können, wenn er von der Sinnlosigkeit eines
Widerstandes etwa dadurch überzeugt wurde, dass ihm von den vernehmen-
den Herren Polizeibeamten Beweise und Zeugen vorgetäuscht wurden, die ihm
das weitere Festhalten an der Wahrheit aussichtslos erscheinen ließen? Würde
er schließlich nicht Gelegenheit bekommen, vor Gericht dann alles wahrheits-
gemäß zu schildern (Matthias: „Die Wahrheit wird sich schon noch herausstel-
len“)? Wozu sich weiterhin diesem unerträglichen Druck aussetzen, wenn doch
alles zwecklos ist?
durch die Erlebnisse der vorangegangenen Tage sich einem solchen Druck
noch bis zum letzten widersetzen können, wenn er von der Sinnlosigkeit eines
Widerstandes etwa dadurch überzeugt wurde, dass ihm von den vernehmen-
den Herren Polizeibeamten Beweise und Zeugen vorgetäuscht wurden, die ihm
das weitere Festhalten an der Wahrheit aussichtslos erscheinen ließen? Würde
er schließlich nicht Gelegenheit bekommen, vor Gericht dann alles wahrheits-
gemäß zu schildern (Matthias: „Die Wahrheit wird sich schon noch herausstel-
len“)? Wozu sich weiterhin diesem unerträglichen Druck aussetzen, wenn doch
alles zwecklos ist?
Besonders
der Verlauf während der Vernehmung ist in diesem Falle wichtig:
Die Drohungen und Täuschungen z.B. enden ab einem bestimmten Moment
abrupt. Auch die Suggestionen konzentrieren sich auf den Anfang des Verhö-
res, nehmen im Lauf der Zeit etwas ab, steigern sich wieder und gehen vor-
übergehend auf Null, als Matthias mit Aussagen beginnt. Um die Aussagebe-
reitschaft und die Richtung zu erhalten wird dann haufenweise wieder weiter
suggeriert. Den Löwenanteil daran hat KOK Groß mit 295 suggestiven Fra-
gen (man beachte, dass Matthias von Anfang an, aber auch während seines
Tateingeständnisses, keinen zusammenhängenden Bericht erstattet, sondern
ständig mit solchen Fragen ununtererbrochen/konfrontiert wird!).
Die Drohungen und Täuschungen z.B. enden ab einem bestimmten Moment
abrupt. Auch die Suggestionen konzentrieren sich auf den Anfang des Verhö-
res, nehmen im Lauf der Zeit etwas ab, steigern sich wieder und gehen vor-
übergehend auf Null, als Matthias mit Aussagen beginnt. Um die Aussagebe-
reitschaft und die Richtung zu erhalten wird dann haufenweise wieder weiter
suggeriert. Den Löwenanteil daran hat KOK Groß mit 295 suggestiven Fra-
gen (man beachte, dass Matthias von Anfang an, aber auch während seines
Tateingeständnisses, keinen zusammenhängenden Bericht erstattet, sondern
ständig mit solchen Fragen ununtererbrochen/konfrontiert wird!).
Suggestive
Einflussnahmen während einer Vernehmung erfolgen nach
wis-
senschaftlichen Untersuchungen nicht in erster Linie durch suggestiv formu-
lierte Fragen. Das Hauptcharakteristikum suggestiver Interviews besteht viel-
mehr darin, dass der Vernehmende schon vor Beginn des Interviews vom Er
senschaftlichen Untersuchungen nicht in erster Linie durch suggestiv formu-
lierte Fragen. Das Hauptcharakteristikum suggestiver Interviews besteht viel-
mehr darin, dass der Vernehmende schon vor Beginn des Interviews vom Er
gebnis der
Vernehmung überzeugt ist. Insoweit wird von einem „interview bias“
gesprochen. Dieser geht vom Beginn der Vernehmung an davon aus, dass
sich bestimmte Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Seine Fragen zielen
deshalb stets auf Bestätigung dieser Annahme. Der Interviewer sammelt
– häufig unbewusst – nur die Informationen, die geeignet sind, seine Hypo-
these zu unterstützen. Den seiner Hypothese widersprechenden Auskünften
geht er nicht weiter nach; Informationen zur Abklärung von Alternativhypo-
thesen werden nicht gesammelt, inkonsistente oder gar objektiv unmögliche
Angaben des Aussagenden werden ignoriert oder im Rahmen der Aus-
gesprochen. Dieser geht vom Beginn der Vernehmung an davon aus, dass
sich bestimmte Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Seine Fragen zielen
deshalb stets auf Bestätigung dieser Annahme. Der Interviewer sammelt
– häufig unbewusst – nur die Informationen, die geeignet sind, seine Hypo-
these zu unterstützen. Den seiner Hypothese widersprechenden Auskünften
geht er nicht weiter nach; Informationen zur Abklärung von Alternativhypo-
thesen werden nicht gesammelt, inkonsistente oder gar objektiv unmögliche
Angaben des Aussagenden werden ignoriert oder im Rahmen der Aus-
gangshypothese
interpretiert.
Die
Vernehmung des Matthias stellt insoweit ein Paradebeispiel dar. Bei Mat-
thias wurde nicht nur ignoriert oder fehlinterpretiert; ihm seine Aussagen viel-
mehr mit Worten regelrecht ausgeprügelt. Ein Grund dafür war nicht etwa eine
Tathypothese z.B. durch die REchtsmedizin, sondern u.a. eine gezielte „Vor
weginformation“ bestimmter Beamter, bestätigt z. B. durch die von langer Hand
vorbereitete Wohnungs-/Hausdurchsuchung mit der Begründung „Gefahr in
Verzug“, die damit verbundene Festnahme des Matthias, die gleichzeitige Si-
cherstellung des Familien-PKW Audi 80 silberfarben, die Suche nach einem
Messer oder einem Schlüsselbund eines der Täter. Der Blick auf die Form der
verantwortlichen Vernehmung zeigt i.V. z.B. mit den Vorgängen um die Fest-
nahme, den Schlüsselbund, die Messerstiche usw. in der Gesamtschau, dass
das Vernehmungsergebnis nicht offen war. Die beiden Vernehmungsbeamten
manipulierten den Matthias u.a. durch die Suggestionskombinationen, die Täus-
chungen und Drohungen ganz bewusst, um zu einem Geständnis zu kommen,
auch wenn es realitätsabweichend sein sollte. Deshalb dann auch die vielen
Nachvernehmungen und das Bewusstsein des Betroffenen, die Aussagen stim-
men ja gar nicht.
thias wurde nicht nur ignoriert oder fehlinterpretiert; ihm seine Aussagen viel-
mehr mit Worten regelrecht ausgeprügelt. Ein Grund dafür war nicht etwa eine
Tathypothese z.B. durch die REchtsmedizin, sondern u.a. eine gezielte „Vor
weginformation“ bestimmter Beamter, bestätigt z. B. durch die von langer Hand
vorbereitete Wohnungs-/Hausdurchsuchung mit der Begründung „Gefahr in
Verzug“, die damit verbundene Festnahme des Matthias, die gleichzeitige Si-
cherstellung des Familien-PKW Audi 80 silberfarben, die Suche nach einem
Messer oder einem Schlüsselbund eines der Täter. Der Blick auf die Form der
verantwortlichen Vernehmung zeigt i.V. z.B. mit den Vorgängen um die Fest-
nahme, den Schlüsselbund, die Messerstiche usw. in der Gesamtschau, dass
das Vernehmungsergebnis nicht offen war. Die beiden Vernehmungsbeamten
manipulierten den Matthias u.a. durch die Suggestionskombinationen, die Täus-
chungen und Drohungen ganz bewusst, um zu einem Geständnis zu kommen,
auch wenn es realitätsabweichend sein sollte. Deshalb dann auch die vielen
Nachvernehmungen und das Bewusstsein des Betroffenen, die Aussagen stim-
men ja gar nicht.
Zum Komplex der
psychischen Beeinflussung des Matthias durch Suggestio-
nen gehörten u.a. auch wertende Aussagen, wie z.B. sprachliche Kommentare
(das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form das
heftige Bestreiten), die dem Beschuldigten den Weg weisen, was erwünscht
und unerwünscht ist. Sie besitzen ebenfalls größtes Suggestionspotential,
besonders bei erhöhter Suggestibilität (wie sie dann auch noch herbeige-
führt wurde – s. unten). Bei Mehrfachkombination der Suggestionsformen -
wie sie bei der Vernehmung des Matthias eingesetzt wurde - ist die Auswir-
nen gehörten u.a. auch wertende Aussagen, wie z.B. sprachliche Kommentare
(das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form das
heftige Bestreiten), die dem Beschuldigten den Weg weisen, was erwünscht
und unerwünscht ist. Sie besitzen ebenfalls größtes Suggestionspotential,
besonders bei erhöhter Suggestibilität (wie sie dann auch noch herbeige-
führt wurde – s. unten). Bei Mehrfachkombination der Suggestionsformen -
wie sie bei der Vernehmung des Matthias eingesetzt wurde - ist die Auswir-
kung erheblich intensiver. Diese Art der Suggestion
durch wertende Kommen
tare wurde bei Matthias ständig angewendet, die Wirkung der Suggestionen
während der Vernehmung kontrolliert.
tare wurde bei Matthias ständig angewendet, die Wirkung der Suggestionen
während der Vernehmung kontrolliert.
Wertungen durch Ausdrucksverhalten, wie sie z.B. durch
Tonfall, Kopfschüt-
teln, Nicken, Grimassen oder Mimik (wie Augen verdrehen oder entwertende
Gesten wie wegwerfende Handbewegung usw.) und unkontrollierte Reaktio-
nen (lachen, grimmig schauen) sind mangels Möglichkeit dabei nicht einmal
erfasst.
teln, Nicken, Grimassen oder Mimik (wie Augen verdrehen oder entwertende
Gesten wie wegwerfende Handbewegung usw.) und unkontrollierte Reaktio-
nen (lachen, grimmig schauen) sind mangels Möglichkeit dabei nicht einmal
erfasst.
Wissenschaftliche
Untersuchungen zu den Folgen suggestiver Beeinflussung
belegen, es muss mit dramatisch erhöhter Gefahr gerechnet werden, dass so
behandelte Personen Ereignisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest
nicht in der geschilderten Form stattgefunden haben. Antworten die zunächst
nur gegeben werden um dem unerträglichen Belastungsdruck zu entrinnen,
können sich sogar verfestigen und vermeintliche Erinnerungen an fiktive Erei-
gnisse werden, zumindest Wissenslücken füllen. Mit jeder weiteren Befragung
erhöht sich die subjektive Sicherheit über den Erlebnischarakter der Konfabu-
lationen.
belegen, es muss mit dramatisch erhöhter Gefahr gerechnet werden, dass so
behandelte Personen Ereignisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest
nicht in der geschilderten Form stattgefunden haben. Antworten die zunächst
nur gegeben werden um dem unerträglichen Belastungsdruck zu entrinnen,
können sich sogar verfestigen und vermeintliche Erinnerungen an fiktive Erei-
gnisse werden, zumindest Wissenslücken füllen. Mit jeder weiteren Befragung
erhöht sich die subjektive Sicherheit über den Erlebnischarakter der Konfabu-
lationen.
Die Dritt-Information zu Beginn der Ermittlungen
forderte ein bestimm-
tes Ermittlungsergebnis, passte das gesamte Polizeiverhalten an diese
Information an und ließ schließlich alles durch die suggerierten Aussa-
gen des Matthias bestätigen.
tes Ermittlungsergebnis, passte das gesamte Polizeiverhalten an diese
Information an und ließ schließlich alles durch die suggerierten Aussa-
gen des Matthias bestätigen.
6. Das falsche
Geständnis wurde jedoch über das durch den „Druck“ erlittene
Trauma und/oder den Stress der Vernehmung hinaus auch noch durch etwas
anderes erreicht. Hier geht es um den Nachweis einer weiteren verbotenen
Vernehmungsmthode, die kriminelle Verabreichung der höchst gefährlichen
Halluzinationsdroge LSD durch die Kripo, einer schweren Körperverletzung im
Amt.
Trauma und/oder den Stress der Vernehmung hinaus auch noch durch etwas
anderes erreicht. Hier geht es um den Nachweis einer weiteren verbotenen
Vernehmungsmthode, die kriminelle Verabreichung der höchst gefährlichen
Halluzinationsdroge LSD durch die Kripo, einer schweren Körperverletzung im
Amt.
Bei der
Beschäftigung mit dem Thema erinnert man sich spontan an den Fall
„Jakob“ (von Metzler). Der wegen Aussageerpressung angeklagte frühere
Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner erklärte vor dem Landgericht Frank-
furt, er habe einen Beamten beauftragt, dem festgenommenen Gäfgen mit "un-
mittelbarem Zwang" oder einem Wahrheitsserum zu drohen. Mit "Folter" habe
dies nichts zu tun, sagte Daschner. Die Gesetzeslage, wie die Vorsitzende der
27. Großen Strafkammer sogar in der Urteilsbegründung sagte, ist jedoch ein-
deutig. Als erwiesen wurde vom Gericht angesehen, dass Daschner einem Un-
tergebenen schwere Nötigung befohlen hat. Das Gericht sprach nicht von Fol-
ter oder Aussageerpressung, aber Androhung von körperlicher Gewalt ist als
Folter zu verstehen und ist nach internationalem und deutschem Recht verbo-
ten. Das Gericht hat sich für einen Schuldspruch, aber ohne Verurteilung ent-
schieden. Beide erhielten bei gutem Einkommen mit einer Verwarnung (Geld-
strafe) unter Strafvorbehalt das mildeste Urteil, das im Strafrecht überhaupt
möglich ist. Damit bleibt in Deutschland Folter durch den Staat ganz offensicht-
lich quasi ohne Strafe. Zur Drohung mit dem Wahrheitsserum äußerte das Ge-
richt: „So wird insbesondere in der Kommentierung zu § 12 Abs. 2 HSOG (Meix-
ner/Fredrich, HSOG, 9. Auflage 2001, Rdnr. 14) ausgeführt, dass Methoden,
die die Freiheit der Willensentschließung nach § 136 a StPO beeinträchtigen,
verboten sind, weil sie gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grund-
gesetz) verstoßen. Als Beispiel wird dort genannt: "Die Verabreichung eines
Wahrheitsserums an den einer Geiselnahme Verdächtigen zur Auffindung der
Geisel ist unzulässig." Auf diese Weise ging angesichts der - auch im Ausland
geführten - heftigen Diskussion über die Zulässigkeit von Folter die Drohung
mit dem Wahrheitsserum als völlig nebensächlich auch schon unter.
„Jakob“ (von Metzler). Der wegen Aussageerpressung angeklagte frühere
Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner erklärte vor dem Landgericht Frank-
furt, er habe einen Beamten beauftragt, dem festgenommenen Gäfgen mit "un-
mittelbarem Zwang" oder einem Wahrheitsserum zu drohen. Mit "Folter" habe
dies nichts zu tun, sagte Daschner. Die Gesetzeslage, wie die Vorsitzende der
27. Großen Strafkammer sogar in der Urteilsbegründung sagte, ist jedoch ein-
deutig. Als erwiesen wurde vom Gericht angesehen, dass Daschner einem Un-
tergebenen schwere Nötigung befohlen hat. Das Gericht sprach nicht von Fol-
ter oder Aussageerpressung, aber Androhung von körperlicher Gewalt ist als
Folter zu verstehen und ist nach internationalem und deutschem Recht verbo-
ten. Das Gericht hat sich für einen Schuldspruch, aber ohne Verurteilung ent-
schieden. Beide erhielten bei gutem Einkommen mit einer Verwarnung (Geld-
strafe) unter Strafvorbehalt das mildeste Urteil, das im Strafrecht überhaupt
möglich ist. Damit bleibt in Deutschland Folter durch den Staat ganz offensicht-
lich quasi ohne Strafe. Zur Drohung mit dem Wahrheitsserum äußerte das Ge-
richt: „So wird insbesondere in der Kommentierung zu § 12 Abs. 2 HSOG (Meix-
ner/Fredrich, HSOG, 9. Auflage 2001, Rdnr. 14) ausgeführt, dass Methoden,
die die Freiheit der Willensentschließung nach § 136 a StPO beeinträchtigen,
verboten sind, weil sie gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grund-
gesetz) verstoßen. Als Beispiel wird dort genannt: "Die Verabreichung eines
Wahrheitsserums an den einer Geiselnahme Verdächtigen zur Auffindung der
Geisel ist unzulässig." Auf diese Weise ging angesichts der - auch im Ausland
geführten - heftigen Diskussion über die Zulässigkeit von Folter die Drohung
mit dem Wahrheitsserum als völlig nebensächlich auch schon unter.
Man sieht,
wie in der Praxis bis in die Führungsspritzen der Polizei und selbst
von der Rechtsprechung mit dem absoluten Verbot bestimmter Vernehmungs-
methoden umgegangen wird und Verstöße dagegen zum Kavaliersdelikt ver-
blassen. Gewissensbisse macht sich keiner.
von der Rechtsprechung mit dem absoluten Verbot bestimmter Vernehmungs-
methoden umgegangen wird und Verstöße dagegen zum Kavaliersdelikt ver-
blassen. Gewissensbisse macht sich keiner.
7. Zu Matthias zurück:
a) Allen
folgenden Darlegungen ist vorauszuschicken: Matthias war kein
Drogenkonsument (Schreiben des RMI Würzburg vom 12.10.1995 - Bl.
443a, Blut-, Urin-, Haarprobe)!
Drogenkonsument (Schreiben des RMI Würzburg vom 12.10.1995 - Bl.
443a, Blut-, Urin-, Haarprobe)!
b) Die Cola
Matthias
wird am 29.08.1995 um 13.30 Uhr festgenommen und unablässig
vernommen (erst am Folgetag erhält er ab 04.15 Uhr(!) Gelegenheit zu
schlafen). Er erhält kein Essen, kein Getränk! Gegen ½ 1 Uhr (!) morgens
bekommt er wenigstens das. Die Umstände sind jedoch mysteriös.
vernommen (erst am Folgetag erhält er ab 04.15 Uhr(!) Gelegenheit zu
schlafen). Er erhält kein Essen, kein Getränk! Gegen ½ 1 Uhr (!) morgens
bekommt er wenigstens das. Die Umstände sind jedoch mysteriös.
Während der
Vernehmung läuft ein Tonband mit. Einmal wird dieses Band
auf Wunsch des Matthias ausgeschaltet. Sonst läuft es mit, d.h., auch bei
Pausen.Diese Pausen werden auch festgehalten. Während der Verneh-
auf Wunsch des Matthias ausgeschaltet. Sonst läuft es mit, d.h., auch bei
Pausen.Diese Pausen werden auch festgehalten. Während der Verneh-
mung (Gr.:
„Also, was ist vorgefallen?“ - Di: „Also wie ist es dann gewesen,
es war anders gewesen, erzähl´s wie´s gewesen ist.“ - Bl. 371 Mitte) ist ver-
merkt:
es war anders gewesen, erzähl´s wie´s gewesen ist.“ - Bl. 371 Mitte) ist ver-
merkt:
„ - längere
Pause - „
dann kommt
die Frage: „Di: Magst eine
Cola?“
und sofort
die Antwort: „B: Ja, wär net schlecht, wär
echt gut, Danke.“
und in einem
Atemzug der Vermerk: „Hier
wird eine Dose
geöffnet.“
Es tritt
also während der Vernehmung eine (schriftlich festgehaltene)
Pause
ein. Man kann sich zunächst nicht erklären, warum keiner der Vernehmungs-
beamten weiterfragt. So erstaunt es aber umso mehr, dass nach der Antwort
auf die Frage nach der Cola keine Pause eingetreten ist, um dieses Getränk
zu holen. Nun ist es aber so, dass einer der Vernehmungsbeamten erst zu
dem im Polizeigebäude aufgestellten Getränkeautomaten hätte gehen müs-
sen (subtropische Temperaturen!). Es ist nicht vermerkt, dass einer der Ver-
nehmungsbeamten den Raum verlassen hätte; beide stellen nach wie vor
abwechselnd ihre Fragen. Eine durch das Besorgen der Cola bedingte Pau-
ein. Man kann sich zunächst nicht erklären, warum keiner der Vernehmungs-
beamten weiterfragt. So erstaunt es aber umso mehr, dass nach der Antwort
auf die Frage nach der Cola keine Pause eingetreten ist, um dieses Getränk
zu holen. Nun ist es aber so, dass einer der Vernehmungsbeamten erst zu
dem im Polizeigebäude aufgestellten Getränkeautomaten hätte gehen müs-
sen (subtropische Temperaturen!). Es ist nicht vermerkt, dass einer der Ver-
nehmungsbeamten den Raum verlassen hätte; beide stellen nach wie vor
abwechselnd ihre Fragen. Eine durch das Besorgen der Cola bedingte Pau-
se
(mehrere Stockwerke) wäre auf jeden Fall länger ausgefallen, als die im
Pro-
tokoll unmittelbar vorher vermerkte Pause. Die Limonade muss also irgendwo
im Raum schon griffbereit gestanden haben. Das ist wichtig; denn höchst er-
staunlich ist von einer Dose die Rede! Das Geräusch beim Öffnen einer Dose
ist unverwechselbar zu definieren, z.B. im Vergleich zu einer Flasche. Man hört
bei einer Dose auf jeden Fall das metallene Auf- und Wegreißen des Dosen-
verschlusses (Ring und Lasche). An der Richtigkeit der Feststellung „Dose“ ist
deshalb nicht zu zweifeln. Der Vorgang erscheint äußerst diffus. Deshalb hat
der Unterzeichner recherchiert. Ergebnis: Im Getränkeautomaten des Polizeige-
bäudes gab es im Jahre 1995 keine Cola in Dosen, nur in Flaschen! Zur ent-
sprechenden Nachtzeit gibt es auch weit und breit um das Gebäude der Poli-
zeidirektion herum keinerlei geöffneten Laden oder eine Gaststätte, in der man
eine Dose Cola kaufen könnte. Die Dose wurde also schon vor der Nachtver-
nehmung vorbereitet!
tokoll unmittelbar vorher vermerkte Pause. Die Limonade muss also irgendwo
im Raum schon griffbereit gestanden haben. Das ist wichtig; denn höchst er-
staunlich ist von einer Dose die Rede! Das Geräusch beim Öffnen einer Dose
ist unverwechselbar zu definieren, z.B. im Vergleich zu einer Flasche. Man hört
bei einer Dose auf jeden Fall das metallene Auf- und Wegreißen des Dosen-
verschlusses (Ring und Lasche). An der Richtigkeit der Feststellung „Dose“ ist
deshalb nicht zu zweifeln. Der Vorgang erscheint äußerst diffus. Deshalb hat
der Unterzeichner recherchiert. Ergebnis: Im Getränkeautomaten des Polizeige-
bäudes gab es im Jahre 1995 keine Cola in Dosen, nur in Flaschen! Zur ent-
sprechenden Nachtzeit gibt es auch weit und breit um das Gebäude der Poli-
zeidirektion herum keinerlei geöffneten Laden oder eine Gaststätte, in der man
eine Dose Cola kaufen könnte. Die Dose wurde also schon vor der Nachtver-
nehmung vorbereitet!
Eigenartig
ist auch dabei, dass der Vernehmungsbeamte KK D. wegen der
Cola fragt, es aber gar nicht seine ist! Ersatz für die Geld-Ausgabe lässt
sich nämlich der Vernehmungsbeamte KOK Groß leisten (Anhang, Bl. 021)!
Dippold fragt gezielt nach Cola. Demnach wusste er von dieser Dose, die
Aktion muss abgesprochen gewesen sein.
Cola fragt, es aber gar nicht seine ist! Ersatz für die Geld-Ausgabe lässt
sich nämlich der Vernehmungsbeamte KOK Groß leisten (Anhang, Bl. 021)!
Dippold fragt gezielt nach Cola. Demnach wusste er von dieser Dose, die
Aktion muss abgesprochen gewesen sein.
Bei der Cola
handelt es sich für Matthias zumindest um die Verabreichung
eines unzulässigen Weckmittels (§ 136 a StPO). Zu berücksichtigen ist, dass
er ansonsten keine Cola trank, sie für ihn ungewohnt war (vgl. z. B. trinkge-
wohnten Alkoholiker und Alkoholabstinenzler) und die Wirkung dieses Ge-
tränks durch die Stresssituation verstärkt wurde, Matthias außerdem den
ganzen Tag nichts zu essen bekam.
eines unzulässigen Weckmittels (§ 136 a StPO). Zu berücksichtigen ist, dass
er ansonsten keine Cola trank, sie für ihn ungewohnt war (vgl. z. B. trinkge-
wohnten Alkoholiker und Alkoholabstinenzler) und die Wirkung dieses Ge-
tränks durch die Stresssituation verstärkt wurde, Matthias außerdem den
ganzen Tag nichts zu essen bekam.
c) Die Zeitpunkte
Man beachte:
Das Angebot für die Cola erfolgte kurz vor ½ 1 Uhr (Bl. 371 der
Erm.-Akte). Danach wurde immer noch ständig auf Matthias eingeredet er solle
doch endlich ein Geständnis ablegen. Im Protokoll ist immer wieder vermerkt
„länger Pause“, „längere Sprechpause“, „längeres Schweigen“.(Bl. 374). Für
00.42 Uhr ist ein Bandwechsel vermerkt. Es fällt auf, dass Matthias mit dem
Konsum dieser Cola nun zu reden anfängt. Er berichtet von einem PKW BMW,
dessen Fahrer und eines der Insassen. Das wird ihm ständig abgestritten (z.B.
„net so a Story“ – Bl: 384). Etwa eine halbe Stunde später (im Verhältnis des
Textumfanges abgeschätzt) beginnt Matthias die Täterschaft auf sich zu nehmen,
besonders nach der offenen Aufforderung zu einem falschen Geständnis
(„Nichts drum rum und nicht was du geseh´n hast” ! - Bl. 395, Abs. 3 aaO).
Dabei ist der Kriminalpolizei die Existenz des angesprochenen BMW und die
Beziehung der Insassen zur Fahrtstrecke nach Zoggendorf mit dem Hinter-
grund dazu bekannt. Matthias trinkt also die Cola, es wird etwa innerhalb 12
Minuten immer noch vermerkt: „länger/e Pause“, „längere Sprechpause“, län-
geres Schweigen“ und nun beginnt er schon von seinen Erlebnissen und Be-
obachtungen zum Tatgeschehen zu berichten (Matthias leidet erbbedingt et-
was an einer Schilddrüsendysfunktion!).
Erm.-Akte). Danach wurde immer noch ständig auf Matthias eingeredet er solle
doch endlich ein Geständnis ablegen. Im Protokoll ist immer wieder vermerkt
„länger Pause“, „längere Sprechpause“, „längeres Schweigen“.(Bl. 374). Für
00.42 Uhr ist ein Bandwechsel vermerkt. Es fällt auf, dass Matthias mit dem
Konsum dieser Cola nun zu reden anfängt. Er berichtet von einem PKW BMW,
dessen Fahrer und eines der Insassen. Das wird ihm ständig abgestritten (z.B.
„net so a Story“ – Bl: 384). Etwa eine halbe Stunde später (im Verhältnis des
Textumfanges abgeschätzt) beginnt Matthias die Täterschaft auf sich zu nehmen,
besonders nach der offenen Aufforderung zu einem falschen Geständnis
(„Nichts drum rum und nicht was du geseh´n hast” ! - Bl. 395, Abs. 3 aaO).
Dabei ist der Kriminalpolizei die Existenz des angesprochenen BMW und die
Beziehung der Insassen zur Fahrtstrecke nach Zoggendorf mit dem Hinter-
grund dazu bekannt. Matthias trinkt also die Cola, es wird etwa innerhalb 12
Minuten immer noch vermerkt: „länger/e Pause“, „längere Sprechpause“, län-
geres Schweigen“ und nun beginnt er schon von seinen Erlebnissen und Be-
obachtungen zum Tatgeschehen zu berichten (Matthias leidet erbbedingt et-
was an einer Schilddrüsendysfunktion!).
Der
Wirkungsbeginn bei LSD z.B. ist stark abhängig von der Dosis und der
seelischen Ausgangsverfassung (Ausgangsstimmungslage). Er kann bei
oraler Aufnahme und leerem Magen nach 10, im Allgemeinen 15 - 45 Mi-
nuten einsetzen.Das Getränk wirkt offensichtlich Wunder. Bei Matthias sind
nämlich dann eindeutige Effekte als Folge der Verabreichung von LSD zu
beobachten.
seelischen Ausgangsverfassung (Ausgangsstimmungslage). Er kann bei
oraler Aufnahme und leerem Magen nach 10, im Allgemeinen 15 - 45 Mi-
nuten einsetzen.Das Getränk wirkt offensichtlich Wunder. Bei Matthias sind
nämlich dann eindeutige Effekte als Folge der Verabreichung von LSD zu
beobachten.
Aus den
Zeitpunkten und allen Effekten muss der Schluss für menschenver-
achtendes Handeln gezogen werden:
achtendes Handeln gezogen werden:
Die Limonade enthielt LSD!
e) Es
sind nämlich auch LSD-bedingte Langzeiteffekte eingetreten:
Matthias
beklagt z.B. auch über Monate hinweg starke Kopfschmerzen
(Vergiftungserscheinung; Cola enthält bekanntlich das die Wirkung des
LSD verstärkende Koffein). Die Wissenschaft beschäftigt sich mit LSD als
schmerzstillendem Mittel; es ist jedoch weder die verabreichte Dosierung,
noch sind evtl. Beimengungen bekannt. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Stoff einem Mitglied/Mitgliedern der Drogenkommission von
Sicherstellungen her zur Verfügung stand.
(Vergiftungserscheinung; Cola enthält bekanntlich das die Wirkung des
LSD verstärkende Koffein). Die Wissenschaft beschäftigt sich mit LSD als
schmerzstillendem Mittel; es ist jedoch weder die verabreichte Dosierung,
noch sind evtl. Beimengungen bekannt. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Stoff einem Mitglied/Mitgliedern der Drogenkommission von
Sicherstellungen her zur Verfügung stand.
Bereits
nach einmaligen Konsum können sich Psychosen manifestieren.
Der Konsument verliert den Realitätsbezug. Er kann auf der im Rausch
erlebten Situation „hängen bleiben“. Die Gefahr besteht besonders bei
Schilddrüsendysfunktion (Kropf).
Der Konsument verliert den Realitätsbezug. Er kann auf der im Rausch
erlebten Situation „hängen bleiben“. Die Gefahr besteht besonders bei
Schilddrüsendysfunktion (Kropf).
Prof. Rösler
hat im for.-ps. Gutachten über Matthias u.a. schizoide
(schi-
zophrenieartige, aber nicht damit zu verwechselnde) Persönlichkeitsstö-
rungen festgestellt. Er bescheinigt ihm : „Daß er dennoch gegenüber Sug-
gestiveinflüssen anfällig ist, liegt auf der Hand. ... In dem Zusammenhang
schildert er eine Verführbarkeit gegenüber Ansprüchen anderer, gegen die
er sich nicht zu wehren vermag.“ (Gutachten S. 31, Bl. 744 der Erm.-Akte).
„Offenkundig ist er auch phantasiebegabt ...“ (S 32, Bl. 748 aaO). “Nach
dem allgemeinen Eindruck handelt es sich um einen Menschen, der ... vor
allen Dingen durch erhebliche Phantasiebegabung auffällt ...“ (S. 33, Bl.
749 aaO).Dazu ist anzumerken, dass Matthias die Tatorte ja kannte.“
zophrenieartige, aber nicht damit zu verwechselnde) Persönlichkeitsstö-
rungen festgestellt. Er bescheinigt ihm : „Daß er dennoch gegenüber Sug-
gestiveinflüssen anfällig ist, liegt auf der Hand. ... In dem Zusammenhang
schildert er eine Verführbarkeit gegenüber Ansprüchen anderer, gegen die
er sich nicht zu wehren vermag.“ (Gutachten S. 31, Bl. 744 der Erm.-Akte).
„Offenkundig ist er auch phantasiebegabt ...“ (S 32, Bl. 748 aaO). “Nach
dem allgemeinen Eindruck handelt es sich um einen Menschen, der ... vor
allen Dingen durch erhebliche Phantasiebegabung auffällt ...“ (S. 33, Bl.
749 aaO).Dazu ist anzumerken, dass Matthias die Tatorte ja kannte.“
Noch etliche
Monate später stellt also Prof. Rösler Effekte fest, wie sie durch
Halluzinogen-Konsum ausgelöst werden:
Halluzinogen-Konsum ausgelöst werden:
-
Anfälligkeit gegenüber Suggestiveinflüssen und
- auffällige
Phantasie.
Wer wollte
angesichts der erlittenen "weissen" Polizeifolter kein Verständnis
aufbringen für Zurückhaltung, Angst und instabile Emotionen des Matthias
gegenüber „Autoritätspersonen“ der Staatsgewalt?
aufbringen für Zurückhaltung, Angst und instabile Emotionen des Matthias
gegenüber „Autoritätspersonen“ der Staatsgewalt?
8. Die
Feststellung der verbotenen
Vernehmungsmethode bestätigt sich ange
sichts des weiteren Verlaufs an Hand der Blutproben und der Urinprobe und
wird damit zum Beweis:
sichts des weiteren Verlaufs an Hand der Blutproben und der Urinprobe und
wird damit zum Beweis:
a) Am
30.08.1995 um 09.10 Uhr wird bei Matthias, beantragt durch KOK Groß,
eine Blutentnahme durchgeführt. Der ärztliche Untersuchungsbericht dazu
findet sich unter Bl. 441 der Erm.-Akte. Die gleichlaufende ärztliche Untersu-
chung des Matthias ergab keinen Befund. Untersuchungsergebnis der RM
Würzburg auf Alkohol: Mittelwert: 0,00Promille (Bl. 443).
eine Blutentnahme durchgeführt. Der ärztliche Untersuchungsbericht dazu
findet sich unter Bl. 441 der Erm.-Akte. Die gleichlaufende ärztliche Untersu-
chung des Matthias ergab keinen Befund. Untersuchungsergebnis der RM
Würzburg auf Alkohol: Mittelwert: 0,00Promille (Bl. 443).
b) „Im
Auftrag der StA Bamberg, Herrn LOStA Müller-Daams, wurde beim Be-
schuldigten, Matthias Frey, am Mittwoch, 30.08.1995, um 13.50 Uhr, eine Urin-
probe gezogen.“ (KOK G. – Bl. 471). Matthias schwört noch heute „Stein und
Bein“, dass er nie eine Urinprobe abgegeben hat! Er würde das allein wegen
der für ihn recht unangenehmen Beobachtung schon noch wissen.
schuldigten, Matthias Frey, am Mittwoch, 30.08.1995, um 13.50 Uhr, eine Urin-
probe gezogen.“ (KOK G. – Bl. 471). Matthias schwört noch heute „Stein und
Bein“, dass er nie eine Urinprobe abgegeben hat! Er würde das allein wegen
der für ihn recht unangenehmen Beobachtung schon noch wissen.
c) KPI Bamberg, Untersuchungsantrag vom 30.08.1995 an die RM Würzburg,
1 Urinprobe und 2 Blutproben Bl. 630). Es geht um Betäubungsmittel (Bl. 632).
d) KPI
Bamberg am 08.09.95 an RM Würzburg: Antrag auf Untersuchung von
Beweisgegenständen auf Blut. Gleichzeitiger Antrag: „Am 01.09.1995 wurde
in der JVA Bamberg der Tatverdächtige, M. FREY, aufgesucht. Von ihm wurden
beiliegende Kopf- und Schamhaare gesichert. Es wird gebeten, festzustellen,
ob M. FREY Rauschgiftkonsument war.“ Sachbearbeiter:KOK O.,
Unterzeichner aber KOK Groß. (Bl. 637).
Beweisgegenständen auf Blut. Gleichzeitiger Antrag: „Am 01.09.1995 wurde
in der JVA Bamberg der Tatverdächtige, M. FREY, aufgesucht. Von ihm wurden
beiliegende Kopf- und Schamhaare gesichert. Es wird gebeten, festzustellen,
ob M. FREY Rauschgiftkonsument war.“ Sachbearbeiter:KOK O.,
Unterzeichner aber KOK Groß. (Bl. 637).
e) Vom IRM
München („Mit Eingang vom 18.10.1995 beauftragte uns
das In-
stitut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg mit der toxikologischen Un-
tersuchung einer eingesandten Haarprobe …“) kommt unter dem 09.11.1995
das Untersuchungsergebnis: Kein Betäubungsmittel aus den untersuchten
Stoffgruppen (Bl. 688).
stitut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg mit der toxikologischen Un-
tersuchung einer eingesandten Haarprobe …“) kommt unter dem 09.11.1995
das Untersuchungsergebnis: Kein Betäubungsmittel aus den untersuchten
Stoffgruppen (Bl. 688).
f)
Aktenvermerk der KPI Bamberg vom 14.11.1995: Erneut Kopfhaare ge-
sichert, weil bei der Auswertung die letzten Tage bei einer Entnahme von
Haaren auch direkt an der Hautoberfläche nicht berücksichtigt werden kön-
nen. LOStA: Zunächst sichern, Entscheidung über Untersuchung später
(Bl. 690).
sichert, weil bei der Auswertung die letzten Tage bei einer Entnahme von
Haaren auch direkt an der Hautoberfläche nicht berücksichtigt werden kön-
nen. LOStA: Zunächst sichern, Entscheidung über Untersuchung später
(Bl. 690).
g)
Aktenvermerk KPI Bamberg v. 30.11.1995: Die am 14.11.95 abgeschnittenen
Kopfhaare werden an die StA übergeben, zusätzlich noch am 24.11.1995 abge-
schnittene Schamhaare (Bl. 679?). Asserviert am 14.12.95.
Kopfhaare werden an die StA übergeben, zusätzlich noch am 24.11.1995 abge-
schnittene Schamhaare (Bl. 679?). Asserviert am 14.12.95.
9. a) Der
Auftrag für die Untersuchung der Blutproben vom 30.08.1995 wurde
erst am 13.09.1995 erteilt. Die RM Würzburg teilt am 12.10.95 mit:Entspre-
chend Ihrem „Auftrag vom 13.09.95“ Untersuchung einer Blut- und Urinprobe
auf Betäubungs- und Arzneimittel durchgeführt. Ergebnis negativ (Bl. 443a).
erst am 13.09.1995 erteilt. Die RM Würzburg teilt am 12.10.95 mit:Entspre-
chend Ihrem „Auftrag vom 13.09.95“ Untersuchung einer Blut- und Urinprobe
auf Betäubungs- und Arzneimittel durchgeführt. Ergebnis negativ (Bl. 443a).
Es ist nicht
feststellbar, ob die Proben sachgemäß gelagert und übersandt wur-
den. An sich wäre die Verwertbarkeit der Ergebnisse anzweifelbar.
den. An sich wäre die Verwertbarkeit der Ergebnisse anzweifelbar.
Darauf kommt
es jedoch nicht an. Die Untersuchung wurde „auf Betäubungs-
und Arzneimittel“ durchgeführt (Gutachten und Rechnung vom 12.10.1995). Bei
einer Stabilität von LSD in Urin (bei sachgerechter Lagerung) bis vier Wochen
und einer Stabilität im Serum von 7 Tagen bei einer Lagerung von 4-8°C (im
Spätsommer zumindest während der Übersendung nicht eingehalten) war in bei-
den Körperflüssigkeiten zuverlässig kein LSD mehr nachweisbar. Der Auftrag
selbst ist nicht in den Akten zu finden.
und Arzneimittel“ durchgeführt (Gutachten und Rechnung vom 12.10.1995). Bei
einer Stabilität von LSD in Urin (bei sachgerechter Lagerung) bis vier Wochen
und einer Stabilität im Serum von 7 Tagen bei einer Lagerung von 4-8°C (im
Spätsommer zumindest während der Übersendung nicht eingehalten) war in bei-
den Körperflüssigkeiten zuverlässig kein LSD mehr nachweisbar. Der Auftrag
selbst ist nicht in den Akten zu finden.
b)
Untersucht wurde ausdrücklich auf Morphinderivate, Cocain, Amphetamin
und Cannabinoide. Dabei fällt gehörig auf:
und Cannabinoide. Dabei fällt gehörig auf:
Mit
Schreiben vom 30.08.1995 hat die KPI Bamberg gebeten „die Urinprobe
und eine Blutprobe auf Stoffe zu untersuchen, die die Schuldfähigkeit des Ver-
dächtigen beeinträchtigen könnten … .“ SB: KOK Bauer, Unterzeichner ist KHK
W. (Bl. 631). Ein Tatzeitpunkt ist nicht angegeben - wie auch.
und eine Blutprobe auf Stoffe zu untersuchen, die die Schuldfähigkeit des Ver-
dächtigen beeinträchtigen könnten … .“ SB: KOK Bauer, Unterzeichner ist KHK
W. (Bl. 631). Ein Tatzeitpunkt ist nicht angegeben - wie auch.
Die
Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnten aber nicht nur die angesproche-
nen Stoffe, sondern z.B. auch Medikamente, Alkohol oder Halluzinogene (LSD).
nen Stoffe, sondern z.B. auch Medikamente, Alkohol oder Halluzinogene (LSD).
Im
Aktenvermerk der KPI Bamberg vom 01.09.1995 ist nachzulesen: „Am
01.09.1995, um 14.10 Uhr, teilte LOStA Müller-Daams mit, daß die Blut-/Urin-
probe, welche am 30.08.1995 vom Beschuldigten entnommen worden war, um-
gehend auf Betäubungsmittel zu untersuchen ist.
01.09.1995, um 14.10 Uhr, teilte LOStA Müller-Daams mit, daß die Blut-/Urin-
probe, welche am 30.08.1995 vom Beschuldigten entnommen worden war, um-
gehend auf Betäubungsmittel zu untersuchen ist.
Daraufhin
wurde mit der Rechtsmedizin Würzburg, Herrn Prof. Schulz, Kontakt
aufgenommen. Dieser sicherte zu, die Untersuchung nach Erhalt der Proben
sofort zu machen.“ (Bl. 632) Betäubungsmittel im Rechtssinne - und nur das
kann hier wohl gemeint sein - sind zwar die in den Anlagen I bis III zum Betäu-
bungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. LSD ist kein Be-
täubungsmittel wie z.B. Designeramphetamin, sondern ein Hallizunogen (Ly-
sergsäurediethylamid), fällt aber als illegale Droge ebenfalls unter das Betäu-
bungsmittelgesetz.Bei einem derart geänderten Untersuchungsauftrag brauch-
te also niemand mehr Befürchtungen zu hegen, dass die Proben auch auf LSD
untersucht werden würden.
aufgenommen. Dieser sicherte zu, die Untersuchung nach Erhalt der Proben
sofort zu machen.“ (Bl. 632) Betäubungsmittel im Rechtssinne - und nur das
kann hier wohl gemeint sein - sind zwar die in den Anlagen I bis III zum Betäu-
bungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. LSD ist kein Be-
täubungsmittel wie z.B. Designeramphetamin, sondern ein Hallizunogen (Ly-
sergsäurediethylamid), fällt aber als illegale Droge ebenfalls unter das Betäu-
bungsmittelgesetz.Bei einem derart geänderten Untersuchungsauftrag brauch-
te also niemand mehr Befürchtungen zu hegen, dass die Proben auch auf LSD
untersucht werden würden.
Zumindest
aus langjähriger berufliches Praxis war dem LOStA genau so be-
kannt wie den der SOKO Frank angehörigen Beamten des Drogenkommissa-
riates, dass für die Untersuchung auf LSD gesonderter Antrag zu stellen ist.
Für den Alko-Test wurde ja auch ein gesondert in Auftrag erteilt.
kannt wie den der SOKO Frank angehörigen Beamten des Drogenkommissa-
riates, dass für die Untersuchung auf LSD gesonderter Antrag zu stellen ist.
Für den Alko-Test wurde ja auch ein gesondert in Auftrag erteilt.
So wurde vom
RMI München ebenfalls nur untersucht auf „das Vorliegen von
Amphetamin, Designeramphetaminen (Ecstasy), Cocain, Morphin-Derivaten
(Heroin, Acatylmorphin, Codein, Dihydocodein) und Tetrahydocannabiol.“
(Bl. 688).
Amphetamin, Designeramphetaminen (Ecstasy), Cocain, Morphin-Derivaten
(Heroin, Acatylmorphin, Codein, Dihydocodein) und Tetrahydocannabiol.“
(Bl. 688).
c) Des
weiteren ist zu bemängeln, dass die
Wirkstoffkonzentrationen im
Haar
nur den vormaligen Drogengebrauch repräsentieren, die Blutkonzentration
nur den momentanen Missbrauch aufzeigt. Die Haarproben mit den Nachweis-
stellen nahe den Haarwurzeln (also aus der Zeit um die Vernehmungen oder
die Tatzeit herum) wurden überhaupt nicht zur Untersuchung vorgelegt!
nur den vormaligen Drogengebrauch repräsentieren, die Blutkonzentration
nur den momentanen Missbrauch aufzeigt. Die Haarproben mit den Nachweis-
stellen nahe den Haarwurzeln (also aus der Zeit um die Vernehmungen oder
die Tatzeit herum) wurden überhaupt nicht zur Untersuchung vorgelegt!
d) Übrigens
dürfte KOK G. keinerlei Unterschriftsermächtigung für den
Auftrag vom 01.09.1995 gehabt haben, jedoch die Kontrolle, dass damit auch
kein Auftrag für LSD unterlaufen ist. Leiter der SOKO war KHK W.. Er war
an diesem Tag im Dienst (Aktenvermerk KPI vom 04.09.1995). Sachlich zu-
ständig dürfte wohl eher KOK O. als Leiter der Spurensicherung gewesen sein.
Auftrag vom 01.09.1995 gehabt haben, jedoch die Kontrolle, dass damit auch
kein Auftrag für LSD unterlaufen ist. Leiter der SOKO war KHK W.. Er war
an diesem Tag im Dienst (Aktenvermerk KPI vom 04.09.1995). Sachlich zu-
ständig dürfte wohl eher KOK O. als Leiter der Spurensicherung gewesen sein.
10. Die
Tatsache der Verabreichung ist damit über die eigentliche Dose hinaus
nicht nur von den eingetretenen Effekten her abgesichert. Im Zusammenhang
mit diesen Effekten ist zu sehen:
nicht nur von den eingetretenen Effekten her abgesichert. Im Zusammenhang
mit diesen Effekten ist zu sehen:
- Im Gebäude der Polizeidirektion gab es Cola aus dem
Automaten nur
in Flaschen.
- Matthias wurde eine Dose übergeben, keine Flasche.
- Niemand hat den Vernehmungsraum verlassen, es wurde
keine Pause
für den Cola-Kauf eingelegt.
- In der näheren Umgebung des Polizeigebäudes kann man
keine Dose
Cola kaufen – zumindest nicht zur fraglichen
Nachtzeit.
- Die Dose war schon vorbereitet.
- Das Angebot für die Cola ging von KK Di.aus.
- Die Dose stammte von KOK Gr.
- Der Zeitraum für das Einsetzen der Wirkung der Droge
entspricht der
allgemeinen Erfahrung.
- Mit dem Einsetzen der Wirkung endeten die
Täuschungen und
Drohungen der
Vernehmungsbeamten
- Die Suggestionen wurden weitergeführt.
- Der Auftrag für die Untersuchung der (angeblichen)
Urinprobe
vom
30.08.1995 wurde erst am 13.09.1995 erteilt. LSD ist im
Urin (bei sachgerechter Lagerung) nur bis
vier Wochen stabil.
Drogenbeamte wissen so etwas.
- Das gilt
ebenso für den Auftrag für die Untersuchung des
Serums vom 30.08.1995.
Die Stabilität im Serum beträgt bei
sachgerechter Lagerung (4-
8°C) nur 7 Tage.
- Der
Untersuchungsauftrag zielte zunächst darauf ab, „die
Urinprobe und eine Blutprobe auf Stoffe zu
untersuchen die
die Schuldfähigkeit des Verdächtigen beeinträchtigen
könnten“. Eine Beeinträchtigung wäre auch
durch LSD-
Konsum möglich.
- Der
Auftrag wurde auf Veranlassung des LOStA Müller-Daams
geändert. Er teilte mit, „daß die
Blut-/Urinprobe, welche am
30.08.1995 vom Beschuldigten entnommen worden
war,
umgehend auf Betäubungsmittel
zu
untersuchen ist.“
- Der LOStA
kennt die Legaldefinition für den Begriff „Betäu-
ungsmittel“, weiß aber auch, dass für
die Untersuchung auf
LSD gesonderter Antrag zu stellen ist. Er bezieht sich dabei
ausdrücklich auf die Proben vom 30.08.1995. Die Stabilität
wäre noch gegeben.
LSD gesonderter Antrag zu stellen ist. Er bezieht sich dabei
ausdrücklich auf die Proben vom 30.08.1995. Die Stabilität
wäre noch gegeben.
-
Nachgewachsene Haarproben werden nicht mehr untersucht.
- KOK Gr.
war zur Auftragsänderung nicht autorisiert.
- Die
Wahrheit über die Tötungsdelikte konnte so nicht ermittelt
werden. „Es ist jedoch ein verbreiteter Irrglaube, dass die
Anwendung eines Wahrheitsserums einen Menschen
auto-
matisch
dazu verleitet, die Wahrheit zu sagen. Die unter dem
Einfluss der Droge stehende Person kann
genauso lügen wie
zuvor. Sie wird zudem anfälliger für Suggestionen.“ (aus: Wiki
pedia, der freien Enzyklopädie, 24.10.2008).
Eine
Zusammenschau aller dieser Feststellungen lässt keinen Platz für vernünf-
tige Zweifel an einem menschenverachtenden, anhaltenden Verstoß gegen die
Schutzbestimmung des § 136a StGB. Der Vorgang verdichtet sich zum Beweis!
tige Zweifel an einem menschenverachtenden, anhaltenden Verstoß gegen die
Schutzbestimmung des § 136a StGB. Der Vorgang verdichtet sich zum Beweis!
Ein derart
zustande gekommenes Geständnis kann schon aus sich selbst
heraus keine Beweiskraft haben.
heraus keine Beweiskraft haben.
11. Es
verwundert nicht, dass die Qualität eines Vernehmungsbeamten im
Kollegenkreise danach gemessen wird, wie viele Geständnisse er oder sie -
gerade bei als schwierig eingeschätzten Beschuldigten und Kapitalverbre-
chen - erzielen konnte. Trotzdem wurde KOK Gr. kurze Zeit später erst
nach Coburg (Entfernung vom eigenen Einfamilienhaus!), dann (als Krimi-
nalpolizist!) zur Verkehrspolizei nach Bamberg versetzt!
Kollegenkreise danach gemessen wird, wie viele Geständnisse er oder sie -
gerade bei als schwierig eingeschätzten Beschuldigten und Kapitalverbre-
chen - erzielen konnte. Trotzdem wurde KOK Gr. kurze Zeit später erst
nach Coburg (Entfernung vom eigenen Einfamilienhaus!), dann (als Krimi-
nalpolizist!) zur Verkehrspolizei nach Bamberg versetzt!
12. Zu den
Wiederholungen des falschen"Geständnisses":
a) Prof.
Köhnken weist in seinen Arbeiten auf die gravierenden Folgen sugge-
stiver Beeinflussung hin:
stiver Beeinflussung hin:
"Aufgrund
der bisher vorliegenden empirischen Befunde zu den Folgen sugge-
stiver Beeinflussungen der oben beschriebenen Art muss mit der dramatisch
erhöhten Gefahr gerechnet werden, daß die so behandelten Personen Ereig-
nisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest nicht in der von ihnen
geschilderten Form stattgefunden haben (Ceci u. Bruck 1993, 1995, Volbert
1997, Volbert u. Pieters 1996). Antworten, die zunächst vielleicht nur gegeben
werden, um dem unerträglichen Befragungsdruck zu entrinnen, können sich ver-
festigen und zu vermeintlchen Erinnerungen an fiktive Ereignisse werden. Mit
jeder weiteren Befragung erhöht sich die subjektive Sicherheit, daß das Ge-
stiver Beeinflussungen der oben beschriebenen Art muss mit der dramatisch
erhöhten Gefahr gerechnet werden, daß die so behandelten Personen Ereig-
nisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest nicht in der von ihnen
geschilderten Form stattgefunden haben (Ceci u. Bruck 1993, 1995, Volbert
1997, Volbert u. Pieters 1996). Antworten, die zunächst vielleicht nur gegeben
werden, um dem unerträglichen Befragungsdruck zu entrinnen, können sich ver-
festigen und zu vermeintlchen Erinnerungen an fiktive Ereignisse werden. Mit
jeder weiteren Befragung erhöht sich die subjektive Sicherheit, daß das Ge-
schilderte
tatsächlich stattgefunden hat (Roediger et al. 1993). Dabei ist zu
berücksichtigen, daß in den erwähnten experimetellen Untersuchungen nur
einzelne Suggestionsformen und diese zudem in relativ milder Form einge-
setzt wurden. In der Praxis lassen sich jedoch häufig Mehrfachkombinationen
der beschriebenen Suggestionsformen finden, die sich, z. T. in erheblich stär-
kerer Intensität, manchmal über Wochen und Monate erstrecken.“(aus: www.
sgipt.org/forpsy/sugg/sfra-gen.htm/-Suggestion und Suggestibilität nach
Köhnken).
berücksichtigen, daß in den erwähnten experimetellen Untersuchungen nur
einzelne Suggestionsformen und diese zudem in relativ milder Form einge-
setzt wurden. In der Praxis lassen sich jedoch häufig Mehrfachkombinationen
der beschriebenen Suggestionsformen finden, die sich, z. T. in erheblich stär-
kerer Intensität, manchmal über Wochen und Monate erstrecken.“(aus: www.
sgipt.org/forpsy/sugg/sfra-gen.htm/-Suggestion und Suggestibilität nach
Köhnken).
Angesichts
der massiven Suggestionen in mehrfacher Kombination
erklärt
sich damit die Geständniswiederholung des Matthias psychologisch nahezu
von selbst.
Soll mir ja keiner sagen, Vernehmungsbeamte des Kripo wissen so etwas
nicht!
sich damit die Geständniswiederholung des Matthias psychologisch nahezu
von selbst.
Soll mir ja keiner sagen, Vernehmungsbeamte des Kripo wissen so etwas
nicht!
b) In dem Zusammenhang mutet eigenartig an, dass in der Urteilsbegründung
nachzulesen ist: „Entsprechend hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung
bestätigt, daß er am 01. September 1995 subjektiv davon überzeugt gewesen
sei, der Polizei den tatsächlichen Ablauf zu schildern“ (U.S. 36), was doch
nichts anderes heißt, als dass es nicht so war! („Freud´scher Versprecher“?)
c) Pof. Köhnken steht mit seinen Erkenntnissen nicht allein:„Durch suggestive
Befragungen können Erinnerungen nachträglich so verfälscht werden, dass
die Befragten schließlich glauben, sich an das Suggerierte zu erinnern. Die
ursprüngliche Erinnerung kann dadurch völlig überdeckt werden. Der Aussa-
gende macht daraufhin ein objektiv falsche Aussage, hält sie subjektiv jedoch
für wahr.
… Neben dem geistigen Entwicklungsstand des Zeugen entscheiden auch
soziale Faktoren darüber, ob jemand suggestibel ist oder nicht. Es wird davon
ausgegangen, dass Fehlinformationen auch dann übernommen werden, wenn
eine richtige Erinnerung an das ursprüngliche Ereignis besteht. Dies geschieht
entweder, weil die beeinflusste Person ihre eigene Erinnerung als weniger zu-
verlässig einschätzt als die von einem kompetenten Dritten vermittelte Infor-
mation oder weil sich die beeinflusste Person entsprechend den angenomme-
nen Erwartungen verhalten möchte. … Neben dem geistigen Entwicklungs-
stand des Zeugen entscheiden auch soziale Fatoren darüber, ob jemand sug-
gestibel ist oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass Fehlinformationen
auch dann übernommen werden, wenn eine richtige Erinnerung an das ur-
sprüngliche Ereignis besteht. Dies geschieht entweder, weil die beeinflusste
Person ihre eigene Erinnerung als weniger zuverlässig einschätzt als die von
einem kompetenten Dritten vermittelte In formation oder weil sich die beein-
flusste Person entsprechend den angenommenen Erwartungen verhalten
möchte. Bei Kindern ist das Bemühen, die Erwartungen erwachsener Autori
tätspersonen zufrieden zu stellen, besonders groß. FürKinder ist es nämlich
üblich, Informationen von Erwachsenen in kommunikativen Prozessen zu er-
werben. Vermitteln Erwachsene dem Kind ihre eigene Meinung zu einem Er-
eignis, so kann das dazu führen, dass das Kind seine eigene Erinnerung
revidiert, die sich im Widerspruch zur Vermutung des Erwachsenen befin-
det, weil das Kind den Erwachsenen für kompetenter hält. Dabei ist vor allem
das Alter des Kindes zu berücksichtigen: Je jünger das Kind ist, desto stärker ist
seine kognitive und soziale Anbindung an erwachsene Personen und desto
wahrscheinlicher geht es auf Vorgaben Erwachsener ein.“ (Aus: „Rechtsgrund-
lagen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen im Strafprozess“
(Dr. Karina Otte, Verlag: Lit-Verlag, September 2002, ISBN-10: 3825863042)
S. 63 ff). Das muss so auch für einen in einen Halluzinogenrausch versetzten,
jungen Erwachsenen gelten.
Für Matthias
waren nicht nur die Erlebnisse der vorangegangenen Tage
ein
Trauma. Besonders die Vernehmungen und die damit zusammenhängenden
Umstände taten dann das Ihre. Alles hat derart auf ihn eingewirkt, dass er zum
Schluss selbst nicht mehr recht wusste, wer denn nun der/die Täter war/en.
Trauma. Besonders die Vernehmungen und die damit zusammenhängenden
Umstände taten dann das Ihre. Alles hat derart auf ihn eingewirkt, dass er zum
Schluss selbst nicht mehr recht wusste, wer denn nun der/die Täter war/en.
13. Auf das
durch den Druck der Bamberger Kriminalpolizei bei Matthias ausge-
löste Trauma, beginnend mit dem abrupten Polizeiüberfall und der damit verbundenen Festnahme ist bisher nur wenig eingegangen.
löste Trauma, beginnend mit dem abrupten Polizeiüberfall und der damit verbundenen Festnahme ist bisher nur wenig eingegangen.
„Unter
Trauma im psychologischen Sinne wird eine Verletzung oder Verwundung
verstanden, die physischer, psychischer und moralischer Art sein kann.
verstanden, die physischer, psychischer und moralischer Art sein kann.
Psychische
Traumata, so wie sie in dieser Arbeit verstanden werden, sind mit
dem Erleben eines traumatischen Ereignisses von verheerendem Ausmaß ver-
bunden.
dem Erleben eines traumatischen Ereignisses von verheerendem Ausmaß ver-
bunden.
Psychische
Traumata sind immer von Gefühlen "intensiver Angst, Hilflosigkeit,
Kontrollverlust und drohender Vernichtung" begleitet (Judith Lewis Herman, Die
Narben der Gewalt. Traumatische Erfahrungen verstehen und überwinden
München: Kindler 1998, 54).
Kontrollverlust und drohender Vernichtung" begleitet (Judith Lewis Herman, Die
Narben der Gewalt. Traumatische Erfahrungen verstehen und überwinden
München: Kindler 1998, 54).
Die
Klassifikationssysteme der WHO (ICD-10 1994) definieren Traumata wie
folgt:
folgt:
-
"Kurz- oder langanhaltende Ereignisse oder Geschehen von
außergewöhnlicher Bedrohung mit
katastrophalem Ausmaß,
die nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung
auslösen
würde."
- „Das Trauma
wirkt umfassend und beeinflusst den Menschen
auf all seinen Funktionsebenen: Auf der
physiologischen,
psychologischen, sozialen und spirituellen.“
- „Die
traumatische Erinnerung hinterlässt eine Gedächtnisspur,
die sich immer weiter einschleift.“
- "Bei
traumatisierten Organismen zeigt sich, daß die Fähigkeit,
relevante Erinnerungen abzurufen,
verschwunden ist. Sie
neigen dazu, Erinnerungsspuren des Trauma´s
auf Kosten
anderer Erinnerungen abzurufen und sich bei
jeder Erregung
an das Trauma zu erinnern."
Es ist
sattsam bekannt, dass Menschen mit extremen Traumatisierungen
nicht spontan von ihren Erfahrungen erzählen oder alles auf einmal berichten.
„Es bedarf eines beharrlichenDrucks des diagnostischen Verfahrens, damit
das Erfahrene oft nur in Andeutungen stückweise preisgegeben wird“
(VG Greifs-wald, B. v. 31.01.2001 - 1 B 2555/99 As -). Das erklärt die Si-
nicht spontan von ihren Erfahrungen erzählen oder alles auf einmal berichten.
„Es bedarf eines beharrlichenDrucks des diagnostischen Verfahrens, damit
das Erfahrene oft nur in Andeutungen stückweise preisgegeben wird“
(VG Greifs-wald, B. v. 31.01.2001 - 1 B 2555/99 As -). Das erklärt die Si-
tuation des Matthias.Trotz seiner während des Jugoslawienkrieges in Kroatien
ausglösten Traumata durch Polizeifolter (Zeugenbeweis wäre möglich) hielt
Matthias bis etwa ¾ 1 Uhr morgens dem Vernehmungsdruck stand. Das sind
mehr als 11 Stunden!
ausglösten Traumata durch Polizeifolter (Zeugenbeweis wäre möglich) hielt
Matthias bis etwa ¾ 1 Uhr morgens dem Vernehmungsdruck stand. Das sind
mehr als 11 Stunden!
Kann man bei Matthias unter diesen Umständen von Nachgiebigkeit sprechen?
Die befürchtete lebenslange Haft war eine Bedrohung
katastrophalen Ausmas-
ses, daher die tiefgreifende Verzweiflung des Matthias (z.B. Bl. 405) mit der Erin-
nerungsspur an den wenige Stunden vorher erlittenen Stress und die durch die
Wissenslücken ausfüllenden Suggestionen und dadurch verfälschten Erinnerun-
gen.
ses, daher die tiefgreifende Verzweiflung des Matthias (z.B. Bl. 405) mit der Erin-
nerungsspur an den wenige Stunden vorher erlittenen Stress und die durch die
Wissenslücken ausfüllenden Suggestionen und dadurch verfälschten Erinnerun-
gen.
Mit der
Verabreichung des LSD´s waren auch die Folgevernehmungen
vom
30.08.1995 ohnehin verboten und nicht verwertbar, damit auch die beim Er-
mittlungsrichter. Matthias wurde die „Schlafgelegenheit“ genommen. Das Ver-
wertungsverbot trifft auch auf die Vernehmung vom 01.09.1995 zu. Matthias
stand immer noch unter der Fernwirkung des polizeilichen Vernehmungsdrucks
und den Auswirkungen der Droge. Deren Wirkung hielt immer noch an. Die
Effekte treten nach 20 -90 Minuten auf, der Trip hält meist ca. 8 Stunden an,
bei höheren Dosierungen 16 bis zu 34 Stunden. Innerhalb 5 Stunden bis zu
mehreren Tagen, je nach Dosierung und Qualität der Droge halten Nach-
effekte an. Schlafentzug erhöht den Zustand der durch LSD erhöhten Sug-
gestibilität und Reizoffenheit und die dadurch ausgelöste Beeinflussbarkeit
noch (TH Geschwinde, Drogenrausch, 6. Auflage, S. 99, Rd.-Nr. 416).Am
Freitag, 01.09.1995, nachmittags besuchten die Eltern ihren Sohn in der
Untersuchungshaft in der JVA Bamberg. Mehr oder weniger gleichzeitig mit
der Begrüßung fragte ihn seine Mutter: „Matthias, was hast Du denn nur ge-
macht!“. Spontane Antwort: „Euer Matthias war das nicht.“ „Aber Du hast doch
ein Geständnis abgelegt! Jetzt hast Du dafür auch einzustehen.“ Dieser Ge-
sprächspunkt war damit beendet. Es war ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
macht, dass beim Besuch nicht über den Tatvorwurf gesprochen werden dürfe.
Die Situation wurde aber zwischen den Eltern noch monatelang diskutiert; es
bestand bis zum Bekanntwerden des ps. Gutachtens die Überzeugung, dass
Matthias schizophren geworden sein müsse. Aus dem Vorfall ergibt sich, dass
die LSD-Wirkung noch an diesem Freitag anhielt. Wenig später nach Beendi-
gung des Besuchs erfolgte dann die Wiederholungsvernehmung vom 01.09.
1995, auf die das Gericht in seiner Urteilsbegründung so großen Wert legte.
30.08.1995 ohnehin verboten und nicht verwertbar, damit auch die beim Er-
mittlungsrichter. Matthias wurde die „Schlafgelegenheit“ genommen. Das Ver-
wertungsverbot trifft auch auf die Vernehmung vom 01.09.1995 zu. Matthias
stand immer noch unter der Fernwirkung des polizeilichen Vernehmungsdrucks
und den Auswirkungen der Droge. Deren Wirkung hielt immer noch an. Die
Effekte treten nach 20 -90 Minuten auf, der Trip hält meist ca. 8 Stunden an,
bei höheren Dosierungen 16 bis zu 34 Stunden. Innerhalb 5 Stunden bis zu
mehreren Tagen, je nach Dosierung und Qualität der Droge halten Nach-
effekte an. Schlafentzug erhöht den Zustand der durch LSD erhöhten Sug-
gestibilität und Reizoffenheit und die dadurch ausgelöste Beeinflussbarkeit
noch (TH Geschwinde, Drogenrausch, 6. Auflage, S. 99, Rd.-Nr. 416).Am
Freitag, 01.09.1995, nachmittags besuchten die Eltern ihren Sohn in der
Untersuchungshaft in der JVA Bamberg. Mehr oder weniger gleichzeitig mit
der Begrüßung fragte ihn seine Mutter: „Matthias, was hast Du denn nur ge-
macht!“. Spontane Antwort: „Euer Matthias war das nicht.“ „Aber Du hast doch
ein Geständnis abgelegt! Jetzt hast Du dafür auch einzustehen.“ Dieser Ge-
sprächspunkt war damit beendet. Es war ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
macht, dass beim Besuch nicht über den Tatvorwurf gesprochen werden dürfe.
Die Situation wurde aber zwischen den Eltern noch monatelang diskutiert; es
bestand bis zum Bekanntwerden des ps. Gutachtens die Überzeugung, dass
Matthias schizophren geworden sein müsse. Aus dem Vorfall ergibt sich, dass
die LSD-Wirkung noch an diesem Freitag anhielt. Wenig später nach Beendi-
gung des Besuchs erfolgte dann die Wiederholungsvernehmung vom 01.09.
1995, auf die das Gericht in seiner Urteilsbegründung so großen Wert legte.
14. a) Durch
Suggestion lassen sich dem Gedächtnis Reminiszenzen von
Ereignissen einpflanzen, die nicht so oder überhaupt nie stattgefunden haben.
Das Erzeugen einer falschen Erinnerung funktioniert, wenn jemand anderer
- meist ist es ein Familienmitglied - behauptet, das Ereignis habe wirklich statt-
Ereignissen einpflanzen, die nicht so oder überhaupt nie stattgefunden haben.
Das Erzeugen einer falschen Erinnerung funktioniert, wenn jemand anderer
- meist ist es ein Familienmitglied - behauptet, das Ereignis habe wirklich statt-
gefunden.“
Das ist das Ergebnis einer Studie von Prof. Elizabeth Loftus.
(aus:
Spektrum der Wissenschaften, Januar 1998).
Spektrum der Wissenschaften, Januar 1998).
Geständnisse,
richtige und falsche, resultieren nach dem Modell des Kieler
Psychologen Professor Hermann Wegener daraus, dass der Verhörte seine
Strategien zur Stressbewältigung aufgibt. Nach anfänglichen Bemühungen,
die Situation durchzustehen, resigniert er und greift zurück auf einfache Ver-
haltensweisen. In dieser Phase kann er sich aber auch wieder erholen, neue
Leistungsreserven mobilisieren und versuchen, die Situation erneut unter Kon
rolle zu bringen. So kommt es zum Wechsel von Geständnis und Widerruf.
Psychologen Professor Hermann Wegener daraus, dass der Verhörte seine
Strategien zur Stressbewältigung aufgibt. Nach anfänglichen Bemühungen,
die Situation durchzustehen, resigniert er und greift zurück auf einfache Ver-
haltensweisen. In dieser Phase kann er sich aber auch wieder erholen, neue
Leistungsreserven mobilisieren und versuchen, die Situation erneut unter Kon
rolle zu bringen. So kommt es zum Wechsel von Geständnis und Widerruf.
Einen
Hinweis auf falsche Geständnisse liefern Widersprüche zwischen dem
Ablauf der Tat, wie sie die Polizei rekonstruiert und wie sie der Verdächtige
schildert. Solche „Ungereimtheiten“ gibt es im Fall M. Frey in Massen. Sie sind
nicht aufgeklärt und im Prozess nicht oder nicht angemessen gewürdigt worden.
Offenbar sollen sie in einem Wiederaufnahmeverfahren auch (wieder) nicht
aufgedeckt werden.
Ablauf der Tat, wie sie die Polizei rekonstruiert und wie sie der Verdächtige
schildert. Solche „Ungereimtheiten“ gibt es im Fall M. Frey in Massen. Sie sind
nicht aufgeklärt und im Prozess nicht oder nicht angemessen gewürdigt worden.
Offenbar sollen sie in einem Wiederaufnahmeverfahren auch (wieder) nicht
aufgedeckt werden.
b) Einen
ersten Widerruf seines „Geständnisses“ enthält sinngemäß
bereits
die verantwortliche Vernehmung. Im Zusammenhang mit einer Diskussion über
„Lebenslänglich“ äußert Matthias: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405). Vorher
fragt er: „Etz ich mahn, etz numol ehrlich. Ich hob doch a Beihilf zum Mord am
Hals oder net?“ (Bl. 384); er räumt kurz vorher ein, Appel von Gaustadt ins Ha-
fengebiet gefahren zu haben. So geht es weiter z.B. mit „laßt´s halt so, wie es
jetzt ist. Ich hab´s doch schon gesagt. Das kann doch passen.“ (inhaltlich war
also alles falsch - Bl. 524) oder in der Hauptverhandlung: „Wenn es so in der
Anklageschrift steht, wird es schon stimmen.“ oder im Schreiben „an Richter
Dengler“ usw.
die verantwortliche Vernehmung. Im Zusammenhang mit einer Diskussion über
„Lebenslänglich“ äußert Matthias: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405). Vorher
fragt er: „Etz ich mahn, etz numol ehrlich. Ich hob doch a Beihilf zum Mord am
Hals oder net?“ (Bl. 384); er räumt kurz vorher ein, Appel von Gaustadt ins Ha-
fengebiet gefahren zu haben. So geht es weiter z.B. mit „laßt´s halt so, wie es
jetzt ist. Ich hab´s doch schon gesagt. Das kann doch passen.“ (inhaltlich war
also alles falsch - Bl. 524) oder in der Hauptverhandlung: „Wenn es so in der
Anklageschrift steht, wird es schon stimmen.“ oder im Schreiben „an Richter
Dengler“ usw.
15. Matthias
wollte in der Hauptverhandlung angesichts der Aussagen seines
Verteidigers (Anwendung des § 21 StGB, kurze Freiheitsstrafe, Freigang, früh-
zeitige Aus-setzung zur Bewährung) nichts gefährden - Lügen ist ja offensichtlich
anstrengender, als die Wahrheit sagen; man muss ja was konstruieren - und
folgte dessen strikter Weisung, sich zum Tathergang auf den Akteninhalt zu be-
ziehen und nichts über die Angehörigkeit der Opfer zur Drogenszene zu äußern,
schongar nichts von dem BMW und seinen Insassen !!! Ein wohl einmaliger
Vorgang! Z.B. hat Matthias die Niederschrift der verantwortlichen Vernehmung
– mit den wichtigsten Teil des Akteninhalts - nie gesehen, geschweige denn u
nterschrieben! Trotzdem hat der Verteidiger ihn harsch aufgefordert, sich auf
dieses Geständnis zu beziehen. Im Falle Appel konnte er auf Grund seiner
Beobachtungen teilweise noch beständige Angaben machen. Im Falle Vacca
war das nicht möglich. Er gab deshalb vor, das Geschehen total verdrängt zu
haben.
Verteidigers (Anwendung des § 21 StGB, kurze Freiheitsstrafe, Freigang, früh-
zeitige Aus-setzung zur Bewährung) nichts gefährden - Lügen ist ja offensichtlich
anstrengender, als die Wahrheit sagen; man muss ja was konstruieren - und
folgte dessen strikter Weisung, sich zum Tathergang auf den Akteninhalt zu be-
ziehen und nichts über die Angehörigkeit der Opfer zur Drogenszene zu äußern,
schongar nichts von dem BMW und seinen Insassen !!! Ein wohl einmaliger
Vorgang! Z.B. hat Matthias die Niederschrift der verantwortlichen Vernehmung
– mit den wichtigsten Teil des Akteninhalts - nie gesehen, geschweige denn u
nterschrieben! Trotzdem hat der Verteidiger ihn harsch aufgefordert, sich auf
dieses Geständnis zu beziehen. Im Falle Appel konnte er auf Grund seiner
Beobachtungen teilweise noch beständige Angaben machen. Im Falle Vacca
war das nicht möglich. Er gab deshalb vor, das Geschehen total verdrängt zu
haben.
16. Das
"Geständnis" ist auch deshalb nicht überzeugend, weil Details der
Presse entnommen sind, massiv suggeriert, durch die mehrmaligen Tatortbe-
sichtigungen und die mehrfachen Vernehmungen vermittelt wurden. Schließ-
lich decken sich die gestandenen Tathergänge nicht mit den objektiv feststell-
baren Fakten und den Feststellungen des Gerichts. z.B. derFalschaussage
des KHM Galster (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07), die Aufzäh-
lung unterbleibt hier zunächst.
Presse entnommen sind, massiv suggeriert, durch die mehrmaligen Tatortbe-
sichtigungen und die mehrfachen Vernehmungen vermittelt wurden. Schließ-
lich decken sich die gestandenen Tathergänge nicht mit den objektiv feststell-
baren Fakten und den Feststellungen des Gerichts. z.B. derFalschaussage
des KHM Galster (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07), die Aufzäh-
lung unterbleibt hier zunächst.
17. Man muss
sich schon fragen, wie zuverlässig solche „Geständnisse“ sind.
Denn:
Denn:
a) Das
Gericht stellt z.B. fest, L. Vacca wäre durch einen Schlag auf den Hin-
terkopf sofort tot gewesen. Jedoch war deren Lunge gebläht, sie wurde also
erdrosselt. Warum und vor allem aber wie sollte jemand eine Tote erdrosseln?
Die „Geständnisse“, z. B. L. Vacca erschlagen zu haben, sind also definitiv
falsch. Die Rechtsmedizin dient der Absicherung kriminalpolizeilicher Erkennt-
nisse zur Verbrechensaufklärung. Hierbei muss durch den Rechtsmediziner aus
dem Befund auf den Tathergang ge-schlossen werden. Allein schon die äuße-
ren Verletzungen Appel´s und Vacca´s sind nicht auf das Geschehen zurückzu-
terkopf sofort tot gewesen. Jedoch war deren Lunge gebläht, sie wurde also
erdrosselt. Warum und vor allem aber wie sollte jemand eine Tote erdrosseln?
Die „Geständnisse“, z. B. L. Vacca erschlagen zu haben, sind also definitiv
falsch. Die Rechtsmedizin dient der Absicherung kriminalpolizeilicher Erkennt-
nisse zur Verbrechensaufklärung. Hierbei muss durch den Rechtsmediziner aus
dem Befund auf den Tathergang ge-schlossen werden. Allein schon die äuße-
ren Verletzungen Appel´s und Vacca´s sind nicht auf das Geschehen zurückzu-
führen, wie
es M. gestanden hat. Das aus den äußeren Verletzungen
abgelei-
tete Tatgeschehen der Behörden stimmt mit den Obduktionsberichten nicht über-
ein! Im Falle Appel wurde zwar ein endgültiges Obduktionsgutachten in Auftrag
gegeben, jedoch nie erstellt, obwohl dieser Auftrag nicht zurückgenommen wur-
de, im Falle Vacca erging bezeeei9chneter Weise schon gleich gar kein solcher
Auftrag!
tete Tatgeschehen der Behörden stimmt mit den Obduktionsberichten nicht über-
ein! Im Falle Appel wurde zwar ein endgültiges Obduktionsgutachten in Auftrag
gegeben, jedoch nie erstellt, obwohl dieser Auftrag nicht zurückgenommen wur-
de, im Falle Vacca erging bezeeei9chneter Weise schon gleich gar kein solcher
Auftrag!
b) Ein
gerütteltes Maß am Druck auf Matthias trug der Leitende Oberstaatsan-
walt mit seinem Verhalten bei (siehe: „Erlebnisse ... ), besonders in Bezug auf
die Messerstiche und das Beil, sowie die ps. Quälereien an den Tatorten.
walt mit seinem Verhalten bei (siehe: „Erlebnisse ... ), besonders in Bezug auf
die Messerstiche und das Beil, sowie die ps. Quälereien an den Tatorten.
c) Das gilt
ähnlich für Prof. Rösler. Gleich anfangs seines Ausfragens, als
Matthias den schüchternen Versuch einer Korrektur mit der Bemerkung wagte,
er sei ja gar nicht der Täter, herrschte er ihn an, er solle ihm nun ja nicht damit
kommen! Matthias resignierte.
Matthias den schüchternen Versuch einer Korrektur mit der Bemerkung wagte,
er sei ja gar nicht der Täter, herrschte er ihn an, er solle ihm nun ja nicht damit
kommen! Matthias resignierte.
Im psychiatrischen Gutachten vom 23.11.1995 muss Herr Prof. Dr. Rösler
dann
aber zugeben:
aber zugeben:
„Warum der Beschuldigte auf dieses Ansinnen (gemeint: „dem Frank eine
Ab-
reibung zu verpassen“) eingegangen ist, obwohl ihm die Lucia weder beson-
ders vertraut noch bedeutungsvoll erschien, ist schwer einzuschätzen.“ (S. 47
aaO). Schließlich kommt der Gutachter zu dem Ergebnis: „Statt dessen ist bald
das eine, bald das andere Hintergrundthema ventiliert worden, aber mit dem
Ergebnis, dass er letztendlich nicht sagen kann, warum er die Lucia umgebracht
hat.“ (S. 50). Der forensisch-psychiatrische Gutachter hat also aus Sicht seiner
wissenschaftlichen Disziplin nicht einmal einen Ansatz für eine Erklärung. Das
verwundert so auch nicht.
reibung zu verpassen“) eingegangen ist, obwohl ihm die Lucia weder beson-
ders vertraut noch bedeutungsvoll erschien, ist schwer einzuschätzen.“ (S. 47
aaO). Schließlich kommt der Gutachter zu dem Ergebnis: „Statt dessen ist bald
das eine, bald das andere Hintergrundthema ventiliert worden, aber mit dem
Ergebnis, dass er letztendlich nicht sagen kann, warum er die Lucia umgebracht
hat.“ (S. 50). Der forensisch-psychiatrische Gutachter hat also aus Sicht seiner
wissenschaftlichen Disziplin nicht einmal einen Ansatz für eine Erklärung. Das
verwundert so auch nicht.
d) Es ist unmöglich, einen Mord aufzuklären, wenn der
Täter kein Motiv hat und
wenn die Tatwaffe nie gefunden wird. Es wurde kein Motiv und kein Messer ge-
funden.In der Hauptverhandlung war auch der Landgerichtsarzt Dr. Honus als
Sachverständiger anwesend. Dr. Honus war einer der Obduzenten der Leiche
des F. Appel und hat nach der Obduktion auch die Todesbescheinigung ausge-
stellt. Darin ist auch ein „Bruststich“ bestätigt. In der Hauptverhandlung fragte
der Vorsitzende Richter den Landgerichtsarzt nach diesem Bruststich. Der ant-
wortete darauf, das könnte auch eine Verletzung mit dem Beil gewesen sein.
Wahrscheinlich war das der erste Tote, der mit einem Beil erstochen wurde!
Dabei braucht man nur einmal die Beschreibung der Verletzung im Obduk-
tionsbericht nachlesen und sich vergegenwärtigen, wie diese Verletzung mit
einem Beil zustande gekommen sein könnte! Bei einer etwas sorgfältigeren
Aussage wäre die Hauptverhandlung und damit deren Ergebnis zwingend in
eine andere Richtung verlaufen!
wenn die Tatwaffe nie gefunden wird. Es wurde kein Motiv und kein Messer ge-
funden.In der Hauptverhandlung war auch der Landgerichtsarzt Dr. Honus als
Sachverständiger anwesend. Dr. Honus war einer der Obduzenten der Leiche
des F. Appel und hat nach der Obduktion auch die Todesbescheinigung ausge-
stellt. Darin ist auch ein „Bruststich“ bestätigt. In der Hauptverhandlung fragte
der Vorsitzende Richter den Landgerichtsarzt nach diesem Bruststich. Der ant-
wortete darauf, das könnte auch eine Verletzung mit dem Beil gewesen sein.
Wahrscheinlich war das der erste Tote, der mit einem Beil erstochen wurde!
Dabei braucht man nur einmal die Beschreibung der Verletzung im Obduk-
tionsbericht nachlesen und sich vergegenwärtigen, wie diese Verletzung mit
einem Beil zustande gekommen sein könnte! Bei einer etwas sorgfältigeren
Aussage wäre die Hauptverhandlung und damit deren Ergebnis zwingend in
eine andere Richtung verlaufen!
e) Die Krone
setzte dem Ganzen aber der Verteidiger, RA Schieseck auf
(siehe
„Mandantenverrat“). Wem sollte Matthias vertrauen, wenn nicht seinem Vertei-
diger? Den maßlosen Betrug versuchte er dann mit seinem Schreiben an
„Richter Dengler“ aufzudecken.
„Mandantenverrat“). Wem sollte Matthias vertrauen, wenn nicht seinem Vertei-
diger? Den maßlosen Betrug versuchte er dann mit seinem Schreiben an
„Richter Dengler“ aufzudecken.
18. Nach allem
ist plausibel nachvollziehbar, warum Matthias Frey gegenüber
der Polizei schließlich unzutreffend sich selbst der beiden Tötungsdelikte be-
zichtigte, das auch noch wiederholte und erst mit der Urteilsverkündung einen
Versuch unternahm sich dagegen zu wehren.
der Polizei schließlich unzutreffend sich selbst der beiden Tötungsdelikte be-
zichtigte, das auch noch wiederholte und erst mit der Urteilsverkündung einen
Versuch unternahm sich dagegen zu wehren.
Erst nach
Rechtskraft des Urteils durfte er dann mit seinen Eltern über
die Ge-
schehnisse sprechen. Die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens begannen mit den Bestrebungen um Einsicht in die vollständigen Akten,
die der Pflichtverteidiger ein Jahr lang nach der Verurteilung noch verweigerte,
mit der Begründung, seine Vergütung sei noch nicht bezahlt, er den Anspruch
gegenüber der Gerichtskasse aber noch gar nicht geltend gemacht hatte. Die
Staatsanwaltschaft verweigerte noch Jahre später Akteneinsicht in Gestalt ei-
ner Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung. Diese Liste könnte beliebig
lang fortgesetzt werden.
Rudolf Frey
schehnisse sprechen. Die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens begannen mit den Bestrebungen um Einsicht in die vollständigen Akten,
die der Pflichtverteidiger ein Jahr lang nach der Verurteilung noch verweigerte,
mit der Begründung, seine Vergütung sei noch nicht bezahlt, er den Anspruch
gegenüber der Gerichtskasse aber noch gar nicht geltend gemacht hatte. Die
Staatsanwaltschaft verweigerte noch Jahre später Akteneinsicht in Gestalt ei-
ner Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung. Diese Liste könnte beliebig
lang fortgesetzt werden.
Rudolf Frey
Wünsche Ihnen viel Erfolg Herr Frey.
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