Beschuldigtenvernehmung unter LSD


1.12 Beschuldigtenvernehmung unter LSD  -
        wie es zum „Geständnis“ kam

1. Matthias wird immer wieder nachgesagt, er habe ein Geständnis abgelegt. In 
Wirklichkeit handelt es sich um falsche Aussagen bei der Polizei. Die sind ohne 
jede Begründung ganz einfach für „den Mann von der Straße“ als solche zu er-
kennen. Ein Beispiel von vielen: Die Kripo geht zunächst davon aus, die Leiche 
des F. Appel sei mit einem Auto in die Nähe des späteren Auffindeortes gefah-
ren, dann in einem nahen Waldstreifen ablegt worden. Lt. Ergebnis der Obduk-
tion war die Leiche des schwerst verletzten Opfers ausgeblutet. In der Todesbe-
scheinigung des Landgerichtsarztes ist das auch so bestätigt. Dieser Arzt be-
sichtigt den Auffindeort, testet auf Blut und findet dort keines trotz des Einsatzes 
von Luminol (= chem. Hilfsmittel). Auch nach ständigem Regen hätte er noch 
nach mehreren Tagen Blut finden müssen (so auch an der Kleidung des Mat-
thias, in seinem Auto usw.). Ergebnis jedoch: Null.
Das verschweigt der Herr Doktor natürlich schon während der Ermittlungsar-
beiten, später dann als Sachverständiger gar in der Hauptverhandlung, lässt 
Matthias verurteilen. 
Das Gericht geht davon aus, der Angeklagte hat F. Appel in der Nähe des Auf-
findeortes erschlagen, beschreibt ausführlich den Fußweg des  Angeklagten 
mit dem Mordopfer und den Tathergang. Matthias äußert in der Hauptverhand-
lung auf Frage zum Tatorwurf: „Wenn es so in den Akten steht, wird es schon 
stimmen“. Juristisch ist das ein sog. Formal-Geständnis,reicht für eine Verurtei-
lung nicht aus. Das Gericht unterlässt aber Aufklärungen, kritisiert, dass kein 
Tatmotiv zu Tage getreten ist und verurteilt. 
Es soll dargelegt werden, wie es zum „Geständnis“ des Matthias kam. Er selbst 
hat sich dazu mehrfach, auch schriftlich, umfangreich geäußert, führt im We-
sentlichen aus, dass er dem Druck der verantwortlichen Vernehmung nicht 
mehr gewachsen war, seine Konzentrationsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Reali-
tätskontrolle völlig verloren hatte („Realitätsbruch“). Niemand wird die Situation 
wohl besser darlegen können als der Betroffene selbst. Es darf deshalb hier zu-
nächst auf seine Schilderung „Der Verlust der inneren Selbstbestimmung“ ver-
wiesen werden. Es beantwortet sich damit einrucksvoll, warum Matthias subjek-
tiv als Unschuldiger angesichts der absehbaren Folgen in fälschlicher Weise 
zwei Tötungsverbrechen „gestanden“ hat. Das kann aber auch objektiv beant-
wortet werden.

2. Falschgeständnisse werden offensichtlich öfter abgelegt als man das glau-
ben möchte. Man denke nur an die bekannt gewordenen Fälle G. Kaufmann, 
Rudolf Rupp, U. Kulac usw.. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Rothermel be-
tonte dazu in der Urteilsbegründung. „Mit Sicherheit ist dieses Verfahren ein 
Schulfall für alle Juristen, der Anlass gibt, über die Richtigkeit von Geständ-
nissen nachzudenken.“(SZ, 30.01.05) Wie viele unbekannte solche Fälle gab 
und gibt es? Er hat damit wohl die auch in Bayern angewandte, heftig kriti-
sierte Reid-Methode angesprochen.

a) Im Allgemeinen spielt wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge bei fal-
schen Geständnissen ein komplexes Gefüge psychologischer Faktoren eine 
Rolle:

- Ein häufiges Motiv unschuldiger "Täter“ ist der Wunsch nach Aufmerksam-
  keit oder Berühmtheit. 
- Andere Verdächtige gestehen aus Nachgiebigkeit oder um ein bestimmtes 
  Ziel zu erreichen. Sie wollen einer Zwangslage entrinnen, einer realen oder 
  vermeintlichen Bedrohung entgehen.
- Müde, verwirrte oder leicht  beeinflussbare Menschen beginnen in Verhören 
  manchmal selbst zu glauben, das fragliche Verbrechen begangen zu haben, 
  insbesondere wenn sie mit falschem Beweismaterial konfrontiert  werden. 
- Wiederum anderen Beschuldigten schwindet die Fähigkeit, zwischen Realität 
  und Fantasie zu unterscheiden.

b) Matthias dürfte sich wohl kaum z.B. aus übersteigertem Geltungsdrang zu 
den ihm angelasteten Mordfällen bekannt haben, wenn er noch während der 
Vernehmung für die Kriminalbeamten mehrfach und überzeugend voller Ver-
zweiflung seinen Suizidtod ankündigt. Er weiß, er wird verurteilt werden und es 
gibt für ihn nicht einmal ein Motiv für die ihm vorgeworfenen Taten. Erst meint 
er in seiner Verwirrung noch: „Ich hob doch a Beihilf zum Mord am Hals oder 
net?“ (ihm wurde also rechtswidrig nicht eröffnet, was ihm vorgeworfen wird 
nach dem Moto: „Erst einmal sehen, was wir schaffen!“). Als ihm die Täter-
Gruppe ausgeredet und gefordert wird, nun endlich ein Mordgeständnis abzu-
legen, ist er sich endgültig sicher, als Mörder verantwortlich gemacht zu werden. 
Er stöhnt: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405), fragt damit, warum denn er als 
Mörder büßen soll („weil ich den Frank abgholt hab.“ - Bl. 383). Dieses Verhal-
ten entspringt ganz sicher nicht einem Wunsch nach Aufmerksamkeit und Be-
rühmtheit. Entscheidend waren demnach andere, vom Gesetzgeber aus gutem 
Grund verbotene Vernehmungsmethoden, mit Faktoren wie: Müdigkeit, Beein-
flussung, Angst, Täuschungen und Drohungen, sowie Realitätsverlust.

c) In den Ermittlungsakten sind ja auch Hunderte an aussagekräftigen Indizien
und Beweisen dafür zu finden, dass das Eingeständnis, die beiden Tötungsver-
brechen begangen zu haben, von den Vernehmungsbeamten in einer Nachtve-
rnehmung unter massivem Druck produziert worden ist, in aller Schamlosigkeit 
sogar mit der offenen Aufforderung, ein falsches Geständnis abzulegen!
Matthias ist mit physischer und/oder psychischer Gewalt dazu gebracht worden, 
gerade auch im Kernbereich gegen sich Beschuldigungen zu erheben, die 
schon in sich selbst widersprüchlich sind und damit aufzeigen, das „Geständ-
nis“ ist falsch. Der Druck ging für Matthias schließlich so weit, dass er nach 
seinem verbliebenen Zögern („Ja, aber für was denn …“) als einzigen Aus-
weg nicht einfach nur die Flucht  in das Gefängnis als Ruhepol wählte, son-
dern ganz bewusst eine lebenslange Freiheitsstrafe in Kauf nahm. Geht es 
angesichts der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonders 
schwer wiegender Schuld noch abstruser?

Ein Aufschrei ging durch die Presse, als ein Tibet-Aktivist während der Olym-
pischen Spiele in Peking in einem nächtlichen Dauerverhör 16 Stunden am 
Stück vernomenen wurde (z.B. SZ, 25.08.2008). Wegen gleichzeitig festge-
nommener US-Bürger protestierte die US-Botschaft in Peking sogar scharf 
(„Die Welt“, 25.08.2008). Matthias wurde im deutschen Bamberg ununterbro-
chen rd. 15 Stunden verhört, davon mindestens 4 Stunden im Verhör mit 
ständig wechselnder „Befragung“ durch mehrere Polizeibeamte, 6 Stunden in 
der Nacht. Wo blieb da der Aufschrei!?

3. Es ist etliches geschehen, Matthias soweit zu bringen, dass  er sogar ge-
    gen seinen fundamentalen Selbsterhaltungstrieb handelte:

a) Das Geständnis wurde zum einen herbeigeführt durch das Verhalten der 
    Vernehmungsbeamten, wie z. B.:
    1. Matthias wurde deprivatisiert und stigmatisiert.
    2. Sie haben ihm Vergünstigungen suggeriert (es würde z.B.
        eine Strafmilderung gewährt – rechtswidrige Methode!)).
    3. Es wurde bagatellisiert (es könne „nur“ Totschlag in Frage
        kommen – rechtswidrige Methode).
   4. Die Vernehmungsbeamten haben Matthias gedroht (z.B.
       „die werden dich die ganze Nacht noch drücken, wir sper-
        ren dich ein nach Aktenlage bestand jedoch kein Ver-  
        dachtsmoment – übrigens zwei weitere verbotene Verneh-
        mungsmethoden).
   5. Antworten auf Fragen wurden ganz massiv suggeriert.
   6. Antworten auf Fragen wurden induziert.
   7. Auf einige entsprechende Befragungen hin folgten    
       Aussagen, die auf Kenntnisse aus der Presse fußten.
   8. Etliche Aussagen sind auf die - unfreiwilligen – Tatort
       kenntnisse zurück zu führen. Matthias wurde auch noch  
       von den Polizeibeamten für die Geständnisnachbesse-
       rungen mehrfach zu den einzelnen Tatorten gebracht,
       damit er Detailkenntnisse bekommt.
   9. Den Vernehmungen gingen umfangreiche informatorische
       Gespräche voraus, die nicht protokolliert sind. Das wird von
       den Beamten in gewissem Umfang selbst bestätigt (Bl. 327
       Abs. 1).
 10. Matthias wurde durch die Art der vorläufigen Festnahme  
       (massives Polizeiaufgebot, widerrechtliches Eindringen in
       das Haus und die Wohnung –„Gefahr in Verzug“-, unter-
       bundene Fesselung, angedrohter Schusswaffengebrauch
       usw.) beispiellos eingeschüchtert. Anschließend wurde er 
       als angeblicher Zeuge (!) vernommen.
 11. Es wurden weitere rechtswidrige Methoden angewendet,
       wie z.B. entsprechendes Vorwissen durch Zeugen behaup-
       tet, eine nächtliche Vernehmung durchgeführt, keine Nah-
       rung oder Pausen gewährt usw. (die Vernehmungsdauer
       stimmt mit den angegebenen Vernehmungszeiten nicht
       überein).

b)  An psychischen Faktoren sind z. B. zu nennen:

    1. Der durch die Polizei vorsätzlich herbeigeführte Verhaf-
        tungsschock.
    2. Die situative Belastung angesichts der beiden Toten und
        die damit verbundene geringe individuelle Belastbarkeit.
    3. Matthias beurteilte die eigene Verantwortlichkeit falsch,  
        gefördert durch die Vernehmungsbeamten.
    4. Angst des Matthias vor Misshandlung und Folter.
    5. Angst vor Ermordung seiner Angehörigen.
    6. Angst vor seiner eigenen Ermordung.
    7. Dazu verhalfen der Vernehmungsdruck,
    8. die behauptete Beweislage und
    9. die Suggestionen durch die Vernehmungsbeamten,
 10. aber auch um so mehr die Induktion im „Kreuz“-Verhör.
 11. Matthias war so mit zunehmender Dauer des Verhörs mehr
       und mehr vom Wahrheitsgehalt seiner falschen Angaben
       überzeugt.
 12. Das Bestreben, endlich Ruhe vor einer Fortsetzung der
       Vernehmung zu haben.
 13. Im Laufe des Verhörs entstand ein regelrechter Geständ-
        nisfanatismus.
 14. Das Gefühl des völligen Versagens.
 15. Die daraus entspringende Resignation.
 16. Die subjektive Einstellung des Matthias zum Recht auf  
       Leben (z.B. Vegetarier).
 17. Die ethische Einstellung zu Gewaltanwendung (Kriegs-
       dienstverweigerer) und die damit verbunden Gefühle
       moralischer Schuld.
 18. Sein deshalb entstandenes Selbstbestrafungsbedürfnis.
 19. Seine damaligen allgemeinen Depressionen.
 20. Der damit verbundene Wille zur Weltflucht.
 21. Die Suizidabsicht.
 usw.

Erinnert so etwas an rechtsstaatliche Methoden oder solche aus dunkelster Zeit?
Wer kann da noch schlafen?

Anmerkung:
Z.B. hat der Diensteid eines Beamten folgenden Wortlaut:
,,Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der 
Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte 
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“ (§ 38 BeamtStG).
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1, 2 BeamtStG dienen Beamte z.B. nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl 
der Allgemeinheit zu führen. Gemäß § 34 S. 2 BeamtStG haben sie die ihnen übertra-
genen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Kurzum: 
Beamte sind zur Unparteilichkeit und Gerechtigkeit verpflichtet. Sie dürfen nicht 
die Interessen einer politischen Partei vorziehen oder parteiisch und ungerecht
handeln.

c) Keines der „Geständnis“-Motive des Matthias wurde näher beleuchtet, nicht 
    einmal ein Tatmotiv festgestellt, das Urteil deshalb ausgeschmückt.

Zu seiner damaligen psychischen Verfassung soll am besten Matthias selbst mit einer Leseabschrift aus seinem Brief vom 04.09.1996 an seine Eltern (also Ta-
ge nach seiner Verurteilung) zu Wort kommen, in dem er den Feststellungen des Gerichts widerspricht:
„...
Mir geht es nicht darum, mich mit meiner Erklärung des Tatherganges irgend-
wie von der Verantwortung einer Schuld zu drücken. Für mich steht  klar fest, 
ich habe mich schuldig gemacht. Wenngleich ich zu den jeweiligen Taten nicht 
persönlich Hand angelegt habe, so habe ich trotzdem durch mein Fehlverhal-
ten wesentlich und auch entscheidend zum Tod F. Appel, jedoch sehr viel gra-
vierender zu L. Vacca´s Tod beigetragen. Wenngleich man mir im ersten Fall  
F. Appel zunächst vielleicht noch eher Unbefangenheit unterstellen könnte, da 
ich um das Ausmaß des Vorhabens nicht wusste, so spielt aber ausgerechnet 
mein Fehlverhalten im direkten und im weiteren Nachhinein des Geschehenen
eine sehr wichtige Rolle, das die zweite Tat L. Vacca überhaupt erst ermög-
lichte.  ... (es folgen Überlegungen zu einer Schuld der Gesamtbevölkerung an 
der Judenverfolgung im 3. Reich). 
Ähnlich sehe auch ich mich der mir zur Last gelegten Taten in vollem Umfang 
schuldig. Wenngleich ich auch nicht persönlich am Tod F. Appel und L. Vacca 
Hand angelegt habe und ich dadurch zwar nicht Verursacher deren Tod bin, 
so sehe ich mich trotzdem durch mein Fehlverhalten als Täter, bzw. Mittäter.“

Matthias beschreibt so seine moralische Verantwortung, dann schildert er die
pol. Vernehmung (S. 8):

„Für mich waren damals und auch heute mehr denn je, die Polizei meine direk-
ten Feinde. Genau wie damals in Bosnien waren von mir Antworten gefordert, 
die ich selbst nicht wusste. Sicherlich hat man mir im Gegensatz zu Bosnien 
hier in Deutschland keinen körperlichen Schmerz zugefügt, aber die Ängste 
dazu waren da. So hätte ich damals zu den Vernehmungen alles gestanden 
was man von mir erwartete. Hinzu kam, daß ich in jedem Fall diese BMW-Leute 
verschweigen wollte. Ich nehme die telefonischen Drohungen sehr ernst und 
kann ohnehin weder Namen noch Herkunft dieser Leute aus-sagen (Anm.: 
Morddrohungen gegenüber Matthias und seinen Eltern, „Abfackeln“ ihres 
Hauses). Zunächst gab es absolut niemanden, der erwartete, daß ich eventuell 
unschuldig sein könnte. Als ich dann ins Gefängnis eingeliefert wurde, begeg-
nete man mir dementsprechend in der Erwartung, einen gefährlichen Mörder 
vor sich zu haben. Auch für mich stand damals schon genauso wie heute fest, 
daß ich (hauptsächlich am Tod L. Vaccas) schuldig bin. So kam es dazu, daß 
ich aus dem, was ich noch nicht verdrängt hatte, aus dem was ich zusätzlich 
wusste und aus meiner Vorstellung eines Tatherganges ein Geständnis zusam-
menpfuschte, in dem ich als die alleinige Hauptperson als Mörder vorkam.
Dieses Geständnis verinnerlichte ich mir so gut, bis ich selbst daran glaubte 
und festhielt. Zum Einen half es mir, meine Schrecken über das tatsächliche 
Geschehen zu vergessen und zum Anderen leugnete ich so mein Versagen, 
das zum Tod L. Vacca´s führte.
Erst als mich meine Mithäftlinge etwas genauer kannten und mich auslachten, 
weil sie mich nicht für einen Mörder halten konnten, fing ich erneut an nachzu-
denken. Ich sah selbst keinen Sinn dahinter mich der beiden Morde schuldig 
zu machen. Mir fielen einfach keine Gründe dazu ein. Daher ließ ich wieder 
von meiner Idee los und so nach und nach sind mir einzelne Fragmente meiner 
Erinnerung wieder aufgetaucht.  ... „

Die Verfassung des Matthias ist kaum nachzuempfinden: Ihm wird eingehäm-
mert: 
„Du steckst so tief jetzt drin in der ganzen Geschichte, daß du so net raus-
kommst. Das muß dir doch klar sein.“ (Bl. 399). Oder: … weil´st total tief drinn 
steck´st …“ (Bl. 407). 
Er weiß damit endgültig, für die beiden Morde wird er verantwortlich gemacht. 
Mit dem Druck wird er nicht mehr fertig, kündigt seinen Selbstmord an  (Bl. 402).
„ … und insofern is mir des etz so scheiß egal …“ (Bl. 405) äußert er zu den 
Vorwürfen gegen ihn. Vor die Tür der Polizeizelle wird eine Wache gestellt.

4. Aussagen des Herrn Prof. Günter Köhnken, Institut für Psyhologie der Uni-
versität Kiel, aussagepsychologischer Gutachter, in der Fernsehsendung
„Stern-TV“, Reportage vom 8.10.08, „Erpresste Geständnisse? - Die seltsa-
men Aussagen im Fall Pascal“. Herr Prof. Köhnken beschäftigt sich seit 30 Jah-
ren mit der Frage, wie es zu falschen Geständnissen kommt.

Sprecher:
„Warum gestehen Menschen eine Tat, die sie nicht begangen haben?“
Prof. Köhnken:
„Es kann auf Seiten der Befragenden sein, dass die Personen, die vernom-
men werden, unter Druck gesetzt werden, dass ihnen Dinge eingeredet wer-
den, die dann, wenn solche Befragungen relativ lange dauern - das ist ja 
manchmal der Fall - und wenn sie auch belastend sind - emotional belastend 
sind natürlich - dazu führen können, dass die Kontrolle darüber, was man 
sagt, immer geringer wird und dass man dann irgendwann einfach etwas zu-
gibt, nur um aus der Situation herauszukommen.“

Sprecher:
„Das heißt also, es könnte jedem passieren?“

Prof. Köhnken:
„Ja, wenn die Bedingungen extrem genug sind, dann kann es jedem passieren,
ja.“

5. Zu den äußeren Einflüssen auf die Geständnisbereitschaft des Matthias ist 
schon bisher umfangreich analysiert worden (z.B. Vormerkungen „Festnahme“,
„Suggestionen“, „Täuschungen“, „Drohungen“, die offene Aufforderung zum 
Falschgeständnis, die objektive Unmöglichkeit von eingestandenen Ereignis-
sen, usw.).Was während der verantwortlichen Vernehmung vor ihrem proto-
kollierten Teil geschehen ist, ist nicht bekannt; das Protokoll darüber wurde 
unterdrückt. Allein aus der schriftlichen Übertragung der Bandaufnahme der 
Fortsetzung dieses Verhörs hat der Unterzeichner jedoch über 100 Schreib-
maschinenseiten hinweg 497 (meist starke) Suggestionen der Vernehmungs-
beamten gezählt, 100 Täuschungen und/oder Drohungen! Die Reaktion des 
Matthias war zwingende Folge. Es kommen schließlich die entsprechenden 
situativen Bedingungen (s. o.)in gerütteltem Maße hinzu. Geradezu blanker 
Hohn ist da die Bemerkung des KOK Groß: 

"Wir haben am Schluß nicht mehr geblufft, wir haben nix mehr gemacht.“ 
 (Bl. 423 Mitte). 

Täuschungen und Drohungen z.B. sind kein „Bluff“, keine kriminalistische List!
Sollte die Staatsanwaltschaft da nicht einmal nachschauen in ihrem dicken 
Buch der Sünden bei derart unverblümter Beichte? 
Wie sollte er angesichts der physischen und vor allem psychischen Belastung 
durch die Erlebnisse der vorangegangenen Tage sich einem solchen Druck 
noch bis zum letzten widersetzen können, wenn er von der Sinnlosigkeit eines
Widerstandes etwa dadurch überzeugt wurde, dass ihm von den vernehmen-
den Herren Polizeibeamten Beweise und Zeugen vorgetäuscht wurden, die ihm 
das weitere Festhalten an der Wahrheit aussichtslos erscheinen ließen? Würde 
er schließlich nicht Gelegenheit bekommen, vor Gericht dann alles wahrheits-
gemäß zu schildern (Matthias: „Die Wahrheit wird sich schon noch herausstel-
len“)? Wozu sich weiterhin diesem unerträglichen Druck aussetzen, wenn doch 
alles zwecklos ist?

Besonders der Verlauf während der Vernehmung ist in diesem Falle wichtig: 
Die Drohungen und Täuschungen z.B. enden ab einem bestimmten Moment
abrupt. Auch die Suggestionen konzentrieren sich auf den Anfang des Verhö-
res, nehmen im Lauf der Zeit etwas ab, steigern sich wieder und gehen vor-
übergehend auf Null, als Matthias mit Aussagen beginnt. Um die Aussagebe-
reitschaft und die Richtung zu erhalten wird dann haufenweise wieder weiter 
suggeriert.  Den Löwenanteil daran hat KOK Groß mit 295 suggestiven Fra-
gen (man beachte, dass Matthias von Anfang an, aber auch während seines 
Tateingeständnisses, keinen zusammenhängenden Bericht erstattet, sondern 
ständig mit solchen Fragen ununtererbrochen/konfrontiert wird!).

Suggestive Einflussnahmen während einer Vernehmung erfolgen nach wis-
senschaftlichen Untersuchungen nicht in erster Linie durch suggestiv formu-
lierte Fragen. Das Hauptcharakteristikum suggestiver Interviews besteht viel-
mehr darin, dass der Vernehmende schon vor Beginn des Interviews vom Er
gebnis der Vernehmung überzeugt ist. Insoweit wird von einem „interview bias“ 
gesprochen. Dieser geht vom Beginn der Vernehmung an davon aus, dass 
sich bestimmte Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Seine Fragen zielen 
deshalb stets auf Bestätigung dieser Annahme. Der Interviewer sammelt 
– häufig unbewusst – nur die Informationen, die geeignet sind, seine Hypo-
these zu unterstützen. Den seiner Hypothese widersprechenden Auskünften 
geht er nicht weiter nach; Informationen zur Abklärung von Alternativhypo-
thesen werden nicht gesammelt, inkonsistente oder gar objektiv unmögliche 
Angaben des Aussagenden werden ignoriert oder im Rahmen der Aus-
gangshypothese interpretiert.

Die Vernehmung des Matthias stellt insoweit ein Paradebeispiel dar. Bei Mat-
thias wurde nicht nur ignoriert oder fehlinterpretiert; ihm seine Aussagen viel-
mehr mit Worten regelrecht ausgeprügelt. Ein Grund dafür war nicht etwa eine 
Tathypothese z.B. durch die REchtsmedizin, sondern u.a. eine gezielte „Vor
weginformation“ bestimmter Beamter, bestätigt z. B. durch die von langer Hand 
vorbereitete Wohnungs-/Hausdurchsuchung mit der Begründung „Gefahr in 
Verzug“, die damit verbundene Festnahme des Matthias, die gleichzeitige Si-
cherstellung des Familien-PKW Audi 80 silberfarben, die Suche nach einem 
Messer oder einem Schlüsselbund eines der Täter. Der Blick auf die Form der 
verantwortlichen Vernehmung zeigt i.V. z.B. mit den Vorgängen um die Fest-
nahme, den Schlüsselbund, die Messerstiche usw. in der Gesamtschau, dass 
das Vernehmungsergebnis nicht offen war. Die beiden Vernehmungsbeamten 
manipulierten den Matthias u.a. durch die Suggestionskombinationen, die Täus-
chungen und Drohungen ganz bewusst, um zu einem Geständnis zu kommen,
 auch wenn es realitätsabweichend sein sollte. Deshalb dann auch die vielen 
Nachvernehmungen und das Bewusstsein des Betroffenen, die Aussagen stim-
men ja gar nicht.

Zum Komplex der psychischen Beeinflussung des Matthias durch Suggestio-
nen gehörten u.a. auch wertende Aussagen, wie z.B. sprachliche Kommentare 
(das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form das 
heftige Bestreiten), die dem Beschuldigten den Weg weisen, was erwünscht 
und unerwünscht ist. Sie besitzen ebenfalls größtes Suggestionspotential, 
besonders bei erhöhter Suggestibilität (wie sie dann auch noch herbeige-
führt wurde – s. unten). Bei Mehrfachkombination der Suggestionsformen - 
wie sie bei der Vernehmung des Matthias eingesetzt wurde - ist die Auswir-
kung erheblich intensiver. Diese Art der Suggestion durch wertende Kommen
tare wurde bei Matthias ständig angewendet, die Wirkung der Suggestionen 
während der Vernehmung kontrolliert.
Wertungen durch Ausdrucksverhalten, wie sie z.B. durch Tonfall, Kopfschüt-
teln, Nicken, Grimassen oder Mimik (wie Augen verdrehen oder entwertende 
Gesten wie wegwerfende Handbewegung usw.) und unkontrollierte Reaktio-
nen (lachen, grimmig schauen) sind mangels Möglichkeit dabei nicht einmal 
erfasst.

Wissenschaftliche Untersuchungen zu den Folgen suggestiver Beeinflussung 
belegen, es muss mit dramatisch erhöhter Gefahr gerechnet werden, dass so 
behandelte Personen Ereignisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest 
nicht in der geschilderten Form stattgefunden haben. Antworten die zunächst 
nur gegeben werden um dem unerträglichen Belastungsdruck zu entrinnen, 
können sich sogar verfestigen und vermeintliche Erinnerungen an fiktive Erei-
gnisse werden, zumindest Wissenslücken füllen. Mit jeder weiteren Befragung 
erhöht sich die subjektive Sicherheit über den Erlebnischarakter der Konfabu-
lationen.
Die Dritt-Information zu Beginn der Ermittlungen forderte ein bestimm-
tes Ermittlungsergebnis, passte das gesamte Polizeiverhalten an diese 
Information an und ließ schließlich alles durch die suggerierten Aussa-
gen des Matthias bestätigen.

6. Das falsche Geständnis wurde jedoch über das durch den „Druck“ erlittene 
Trauma und/oder den Stress der Vernehmung hinaus auch noch durch etwas 
anderes erreicht. Hier geht es um den Nachweis einer weiteren verbotenen 
Vernehmungsmthode, die kriminelle Verabreichung der höchst gefährlichen 
Halluzinationsdroge LSD durch die Kripo, einer schweren Körperverletzung im 
Amt.

Bei der Beschäftigung mit dem Thema erinnert man sich spontan an den Fall 
„Jakob“ (von Metzler). Der wegen Aussageerpressung angeklagte frühere 
Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner erklärte vor dem Landgericht Frank-
furt, er habe einen Beamten beauftragt, dem festgenommenen Gäfgen mit "un-
mittelbarem Zwang" oder einem Wahrheitsserum zu drohen. Mit "Folter" habe 
dies nichts zu tun, sagte Daschner. Die Gesetzeslage, wie die Vorsitzende der 
27. Großen Strafkammer sogar in der Urteilsbegründung sagte, ist jedoch ein-
deutig. Als erwiesen wurde vom Gericht angesehen, dass Daschner einem Un-
tergebenen schwere Nötigung befohlen hat. Das Gericht sprach nicht von Fol-
ter oder Aussageerpressung, aber Androhung von körperlicher Gewalt ist als 
Folter zu verstehen und ist nach internationalem und deutschem Recht verbo-
ten. Das Gericht hat sich für einen Schuldspruch, aber ohne Verurteilung ent-
schieden. Beide erhielten bei gutem Einkommen mit einer Verwarnung (Geld-
strafe) unter Strafvorbehalt das mildeste Urteil, das im Strafrecht überhaupt 
möglich ist. Damit bleibt in Deutschland Folter durch den Staat ganz offensicht-
lich quasi ohne Strafe. Zur Drohung mit dem Wahrheitsserum äußerte das Ge-
richt: „So wird insbesondere in der Kommentierung zu § 12 Abs. 2 HSOG (Meix-
ner/Fredrich, HSOG, 9. Auflage 2001, Rdnr. 14)  ausgeführt, dass Methoden, 
die die Freiheit der Willensentschließung nach § 136 a StPO beeinträchtigen, 
verboten sind, weil sie gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 Satz 1 Grund-
gesetz) verstoßen. Als Beispiel wird dort genannt: "Die Verabreichung eines 
Wahrheitsserums an den einer Geiselnahme Verdächtigen zur Auffindung der 
Geisel ist unzulässig." Auf diese Weise ging angesichts der - auch im Ausland 
geführten - heftigen Diskussion über die Zulässigkeit von Folter die Drohung 
mit dem Wahrheitsserum als völlig nebensächlich auch schon unter. 
Man sieht, wie in der Praxis bis in die Führungsspritzen der Polizei und selbst 
von der Rechtsprechung mit dem absoluten Verbot bestimmter Vernehmungs-
methoden umgegangen wird und Verstöße dagegen zum Kavaliersdelikt ver-
blassen. Gewissensbisse macht sich keiner.

7. Zu Matthias zurück:
a) Allen folgenden Darlegungen ist vorauszuschicken: Matthias war kein 
Drogenkonsument (Schreiben des RMI Würzburg vom 12.10.1995 - Bl. 
443a, Blut-, Urin-, Haarprobe)!

b) Die Cola  
                                                                                 
Matthias wird am 29.08.1995 um 13.30 Uhr festgenommen und unablässig 
vernommen (erst am Folgetag erhält er ab 04.15 Uhr(!) Gelegenheit zu 
schlafen). Er erhält kein Essen, kein Getränk! Gegen ½ 1 Uhr (!) morgens 
bekommt er wenigstens das. Die Umstände sind jedoch mysteriös.

Während der Vernehmung läuft ein Tonband mit. Einmal wird dieses Band 
auf Wunsch des Matthias ausgeschaltet. Sonst läuft es mit, d.h., auch bei 
Pausen.Diese Pausen werden auch festgehalten. Während der Verneh-
mung (Gr.: „Also, was ist vorgefallen?“ - Di: „Also wie ist es dann gewesen, 
es war anders gewesen, erzähl´s wie´s gewesen ist.“ - Bl. 371 Mitte) ist ver-
merkt:

„ - längere Pause - „
dann kommt die Frage:                           „Di: Magst eine Cola?“
und sofort die Antwort:                            „B:  Ja, wär net schlecht, wär  
                                                                           echt gut, Danke.“
und in einem Atemzug der Vermerk:            „Hier wird eine Dose   
                                                                           geöffnet.“

Es tritt also während der Vernehmung eine (schriftlich festgehaltene) Pause 
ein. Man kann sich zunächst nicht erklären, warum keiner der Vernehmungs-
beamten weiterfragt. So erstaunt es aber umso mehr, dass nach der Antwort 
auf die Frage nach der Cola keine Pause eingetreten ist, um dieses Getränk 
zu holen. Nun ist es aber so, dass einer der Vernehmungsbeamten erst zu 
dem im Polizeigebäude aufgestellten Getränkeautomaten hätte gehen müs-
sen (subtropische Temperaturen!). Es ist nicht vermerkt, dass einer der Ver-
nehmungsbeamten den Raum verlassen hätte; beide stellen nach wie vor 
abwechselnd ihre Fragen. Eine durch das Besorgen der Cola bedingte Pau-
se (mehrere Stockwerke) wäre auf jeden Fall länger ausgefallen, als die im Pro-
tokoll unmittelbar vorher vermerkte Pause. Die Limonade muss also irgendwo 
im Raum schon griffbereit gestanden haben. Das ist wichtig; denn höchst er-
staunlich ist von einer Dose die Rede! Das Geräusch beim Öffnen einer Dose 
ist unverwechselbar zu definieren, z.B. im Vergleich zu einer Flasche. Man hört 
bei einer Dose auf jeden Fall das metallene Auf- und Wegreißen des Dosen-
verschlusses (Ring und Lasche). An der Richtigkeit der Feststellung „Dose“ ist 
deshalb nicht zu zweifeln. Der Vorgang erscheint äußerst diffus. Deshalb hat 
der Unterzeichner recherchiert. Ergebnis: Im Getränkeautomaten des Polizeige-
bäudes gab es im Jahre 1995 keine Cola in Dosen, nur in Flaschen! Zur ent-
sprechenden Nachtzeit gibt es auch weit und breit um das Gebäude der Poli-
zeidirektion herum keinerlei geöffneten Laden oder eine Gaststätte, in der man 
eine Dose Cola kaufen könnte. Die Dose wurde also schon vor der Nachtver-
nehmung vorbereitet!

Eigenartig ist auch dabei, dass der Vernehmungsbeamte KK D. wegen der 
Cola fragt, es aber gar nicht seine ist! Ersatz für die Geld-Ausgabe lässt 
sich nämlich der Vernehmungsbeamte KOK Groß leisten (Anhang, Bl. 021)! 
Dippold fragt gezielt nach Cola. Demnach wusste er von dieser Dose, die 
Aktion muss abgesprochen gewesen sein.

Bei der Cola handelt es sich für Matthias zumindest um die Verabreichung 
eines unzulässigen Weckmittels (§ 136 a StPO). Zu berücksichtigen ist, dass 
er ansonsten keine Cola trank, sie für ihn ungewohnt war (vgl. z. B. trinkge-
wohnten Alkoholiker und Alkoholabstinenzler) und die Wirkung dieses Ge-
tränks durch die Stresssituation verstärkt wurde, Matthias außerdem den 
ganzen Tag nichts zu essen bekam.

c) Die Zeitpunkte
Man beachte: Das Angebot für die Cola erfolgte kurz vor ½ 1 Uhr (Bl. 371 der 
Erm.-Akte). Danach wurde immer noch ständig auf Matthias eingeredet er solle 
doch endlich ein Geständnis ablegen. Im Protokoll ist immer wieder vermerkt 
„länger Pause“, „längere Sprechpause“, „längeres Schweigen“.(Bl. 374). Für 
00.42 Uhr ist ein Bandwechsel vermerkt. Es fällt auf, dass Matthias mit dem 
Konsum dieser Cola nun zu reden anfängt. Er berichtet von einem PKW BMW, 
dessen Fahrer und eines der Insassen. Das wird ihm ständig abgestritten (z.B. 
„net so a Story“ – Bl: 384). Etwa eine halbe Stunde später (im Verhältnis des 
Textumfanges abgeschätzt) beginnt Matthias die Täterschaft auf sich zu nehmen,
besonders nach der offenen Aufforderung zu einem falschen Geständnis 
(Nichts drum rum und nicht was du geseh´n hast” ! - Bl. 395, Abs. 3 aaO). 
Dabei ist der Kriminalpolizei die Existenz des angesprochenen BMW und die 
Beziehung der Insassen zur Fahrtstrecke nach Zoggendorf mit dem Hinter-
grund dazu bekannt. Matthias trinkt also die Cola, es wird etwa innerhalb 12 
Minuten immer noch vermerkt: „länger/e Pause“, „längere Sprechpause“, län-
geres Schweigen“ und nun beginnt er schon von seinen Erlebnissen und Be-
obachtungen zum Tatgeschehen zu berichten (Matthias leidet erbbedingt et-
was an einer Schilddrüsendysfunktion!).
Der Wirkungsbeginn bei LSD z.B. ist stark abhängig von der Dosis und der 
seelischen Ausgangsverfassung (Ausgangsstimmungslage). Er kann bei 
oraler Aufnahme und leerem Magen nach 10, im Allgemeinen 15 - 45 Mi-
nuten einsetzen.Das Getränk wirkt offensichtlich Wunder. Bei Matthias sind 
nämlich dann eindeutige Effekte als Folge der Verabreichung von LSD zu 
beobachten.

Aus den Zeitpunkten und allen Effekten muss der Schluss für menschenver-
achtendes Handeln gezogen werden:

                   Die Limonade enthielt LSD!

e) Es sind nämlich auch LSD-bedingte Langzeiteffekte eingetreten:
Matthias beklagt z.B. auch über Monate hinweg starke Kopfschmerzen 
(Vergiftungserscheinung; Cola enthält bekanntlich das die Wirkung des 
LSD verstärkende Koffein). Die Wissenschaft beschäftigt sich mit LSD als 
schmerzstillendem Mittel; es ist jedoch weder die verabreichte Dosierung, 
noch sind evtl. Beimengungen bekannt. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Stoff einem Mitglied/Mitgliedern der Drogenkommission von 
Sicherstellungen her zur Verfügung stand.

Bereits nach einmaligen Konsum können sich Psychosen manifestieren. 
Der Konsument verliert den Realitätsbezug. Er kann auf der im Rausch 
erlebten Situation „hängen bleiben“. Die Gefahr besteht besonders bei 
Schilddrüsendysfunktion (Kropf).

Prof. Rösler hat im for.-ps. Gutachten über Matthias u.a. schizoide (schi-
zophrenieartige, aber nicht damit zu verwechselnde) Persönlichkeitsstö-
rungen festgestellt. Er bescheinigt ihm : „Daß er dennoch gegenüber Sug-
gestiveinflüssen anfällig ist, liegt auf der Hand.  ... In dem Zusammenhang 
schildert er eine Verführbarkeit gegenüber Ansprüchen anderer, gegen die 
er sich nicht zu wehren vermag.“ (Gutachten S. 31, Bl. 744 der Erm.-Akte). 
„Offenkundig ist er auch phantasiebegabt ...“ (S 32, Bl. 748 aaO). “Nach 
dem allgemeinen Eindruck handelt es sich um einen Menschen, der ... vor 
allen Dingen durch erhebliche Phantasiebegabung auffällt ...“ (S. 33, Bl. 
749 aaO).Dazu ist anzumerken, dass Matthias die Tatorte ja kannte.“

Noch etliche Monate später stellt also Prof. Rösler Effekte fest, wie sie durch
 Halluzinogen-Konsum ausgelöst werden:

- Anfälligkeit gegenüber Suggestiveinflüssen und
- auffällige Phantasie.

Wer wollte angesichts der erlittenen "weissen" Polizeifolter kein Verständnis 
aufbringen für Zurückhaltung, Angst und instabile Emotionen des Matthias 
gegenüber „Autoritätspersonen“ der Staatsgewalt?

8. Die Feststellung  der verbotenen Vernehmungsmethode bestätigt sich ange
sichts des weiteren Verlaufs an Hand der Blutproben und der Urinprobe und 
wird damit zum Beweis:                                                                                    

a) Am 30.08.1995 um 09.10 Uhr wird bei Matthias, beantragt durch KOK Groß, 
eine Blutentnahme durchgeführt. Der ärztliche Untersuchungsbericht dazu 
findet sich unter Bl. 441 der Erm.-Akte. Die gleichlaufende ärztliche Untersu-
chung des Matthias ergab keinen Befund. Untersuchungsergebnis der RM 
Würzburg auf Alkohol: Mittelwert: 0,00Promille (Bl. 443).

b) „Im Auftrag der StA Bamberg, Herrn LOStA Müller-Daams, wurde beim Be-
schuldigten, Matthias Frey, am Mittwoch, 30.08.1995, um 13.50 Uhr, eine Urin-
probe gezogen.“ (KOK G. – Bl. 471). Matthias schwört noch heute „Stein und
Bein“, dass er nie eine Urinprobe abgegeben hat! Er würde das allein wegen 
der für ihn recht unangenehmen Beobachtung schon noch wissen.

c) KPI Bamberg, Untersuchungsantrag vom 30.08.1995 an die RM Würzburg, 
1 Urinprobe und 2 Blutproben Bl. 630). Es geht um Betäubungsmittel (Bl. 632).

d) KPI Bamberg am 08.09.95 an RM Würzburg: Antrag auf Untersuchung von 
Beweisgegenständen auf Blut. Gleichzeitiger Antrag: „Am 01.09.1995 wurde 
in der JVA Bamberg der Tatverdächtige, M. FREY, aufgesucht. Von ihm wurden 
beiliegende Kopf- und Schamhaare gesichert. Es wird gebeten, festzustellen, 
ob M. FREY Rauschgiftkonsument war.“ Sachbearbeiter:KOK O., 
Unterzeichner aber KOK Groß. (Bl. 637).

e) Vom IRM München („Mit Eingang vom 18.10.1995 beauftragte uns das In-
stitut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg mit der toxikologischen Un-
tersuchung einer eingesandten Haarprobe …“) kommt unter dem 09.11.1995 
das Untersuchungsergebnis: Kein Betäubungsmittel aus den untersuchten 
Stoffgruppen (Bl. 688).

f) Aktenvermerk der KPI Bamberg vom 14.11.1995: Erneut Kopfhaare ge-
sichert, weil bei der Auswertung die letzten Tage bei einer Entnahme von 
Haaren auch direkt an der Hautoberfläche nicht berücksichtigt werden kön-
nen. LOStA: Zunächst sichern, Entscheidung über Untersuchung später 
(Bl. 690).

g) Aktenvermerk KPI Bamberg v. 30.11.1995: Die am 14.11.95 abgeschnittenen 
Kopfhaare werden an die StA übergeben, zusätzlich noch am 24.11.1995 abge-
schnittene Schamhaare (Bl. 679?). Asserviert am 14.12.95.

9. a) Der Auftrag für die Untersuchung der Blutproben vom 30.08.1995 wurde 
erst am 13.09.1995 erteilt. Die RM Würzburg teilt am 12.10.95 mit:Entspre-
chend Ihrem „Auftrag vom 13.09.95“ Untersuchung einer Blut- und Urinprobe 
auf Betäubungs- und Arzneimittel durchgeführt. Ergebnis negativ (Bl. 443a).
Es ist nicht feststellbar, ob die Proben sachgemäß gelagert und übersandt wur-
den. An sich wäre die Verwertbarkeit der Ergebnisse anzweifelbar.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Untersuchung wurde „auf Betäubungs- 
und Arzneimittel“ durchgeführt (Gutachten und Rechnung vom 12.10.1995). Bei 
einer Stabilität von LSD in Urin (bei sachgerechter Lagerung) bis vier Wochen 
und einer Stabilität im Serum von 7 Tagen bei einer Lagerung von 4-8°C (im 
Spätsommer zumindest während der Übersendung nicht eingehalten) war in bei-
den Körperflüssigkeiten zuverlässig kein LSD mehr nachweisbar. Der Auftrag 
selbst ist nicht in den Akten zu finden.

b) Untersucht wurde ausdrücklich auf Morphinderivate, Cocain, Amphetamin 
und Cannabinoide. Dabei fällt gehörig auf:
Mit Schreiben vom 30.08.1995 hat die KPI Bamberg gebeten „die Urinprobe 
und eine Blutprobe auf Stoffe zu untersuchen, die die Schuldfähigkeit des Ver-
dächtigen beeinträchtigen könnten … .“ SB: KOK Bauer, Unterzeichner ist KHK 
W. (Bl. 631). Ein Tatzeitpunkt ist nicht angegeben - wie auch.
Die Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnten aber nicht nur die angesproche-
nen Stoffe, sondern z.B. auch Medikamente, Alkohol oder Halluzinogene (LSD).
Im Aktenvermerk der KPI Bamberg vom 01.09.1995 ist nachzulesen: „Am 
01.09.1995, um 14.10 Uhr, teilte LOStA Müller-Daams mit, daß die Blut-/Urin-
probe, welche am 30.08.1995 vom Beschuldigten entnommen worden war, um-
gehend auf Betäubungsmittel zu untersuchen ist.
Daraufhin wurde mit der Rechtsmedizin Würzburg, Herrn Prof. Schulz, Kontakt 
aufgenommen. Dieser sicherte zu,  die Untersuchung nach Erhalt der Proben 
sofort zu machen.“ (Bl. 632) Betäubungsmittel im Rechtssinne - und nur das 
kann hier wohl gemeint sein - sind zwar die in den Anlagen I bis III zum Betäu-
bungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. LSD ist kein Be-
täubungsmittel wie z.B. Designeramphetamin, sondern ein Hallizunogen (Ly-
sergsäurediethylamid), fällt aber als illegale Droge ebenfalls unter das Betäu-
bungsmittelgesetz.Bei einem derart geänderten Untersuchungsauftrag brauch-
te also niemand mehr Befürchtungen zu hegen, dass die Proben auch auf LSD 
untersucht werden würden.
Zumindest aus langjähriger berufliches Praxis war dem LOStA genau so be-
kannt wie den der SOKO Frank angehörigen Beamten des Drogenkommissa-
riates, dass für die Untersuchung auf LSD gesonderter Antrag zu stellen ist. 
Für den Alko-Test wurde ja auch ein gesondert in Auftrag erteilt.
So wurde vom RMI München ebenfalls nur untersucht auf „das Vorliegen von 
Amphetamin, Designeramphetaminen (Ecstasy), Cocain, Morphin-Derivaten
(Heroin, Acatylmorphin, Codein, Dihydocodein) und Tetrahydocannabiol.“ 
(Bl. 688). 

c) Des weiteren ist zu bemängeln, dass die  Wirkstoffkonzentrationen im Haar 
nur den vormaligen Drogengebrauch repräsentieren, die Blutkonzentration 
nur den momentanen Missbrauch aufzeigt. Die Haarproben mit den Nachweis-
stellen nahe den Haarwurzeln (also aus der Zeit um die Vernehmungen oder 
die Tatzeit herum) wurden überhaupt nicht zur Untersuchung vorgelegt!

d) Übrigens dürfte KOK  G. keinerlei Unterschriftsermächtigung für den 
Auftrag vom 01.09.1995 gehabt haben, jedoch die Kontrolle, dass damit auch 
kein Auftrag für LSD unterlaufen ist. Leiter der SOKO war KHK W.. Er war 
an diesem Tag im Dienst (Aktenvermerk KPI vom 04.09.1995). Sachlich zu-
ständig dürfte wohl eher KOK O. als Leiter der Spurensicherung gewesen sein.

10. Die Tatsache der Verabreichung ist damit über die eigentliche Dose hinaus 
nicht nur von den eingetretenen Effekten her abgesichert. Im Zusammenhang 
mit diesen Effekten ist zu sehen:

- Im Gebäude der Polizeidirektion gab es Cola aus dem
  Automaten nur in Flaschen.
- Matthias wurde eine Dose übergeben, keine Flasche.
- Niemand hat den Vernehmungsraum verlassen, es wurde
  keine Pause für den Cola-Kauf eingelegt.
- In der näheren Umgebung des Polizeigebäudes kann man
  keine Dose Cola kaufen – zumindest nicht zur fraglichen
  Nachtzeit. 
- Die Dose war schon vorbereitet.
- Das Angebot für die Cola ging von KK Di.aus.
- Die Dose stammte von KOK Gr.
- Der Zeitraum für das Einsetzen der Wirkung der Droge
  entspricht der allgemeinen Erfahrung.
- Mit dem Einsetzen der Wirkung endeten die Täuschungen und
  Drohungen der Vernehmungsbeamten
- Die Suggestionen wurden weitergeführt.
- Der Auftrag für die Untersuchung der (angeblichen) Urinprobe
  vom 30.08.1995 wurde erst am 13.09.1995 erteilt. LSD ist im
  Urin (bei sachgerechter Lagerung) nur bis vier Wochen stabil.
  Drogenbeamte wissen so etwas.
- Das gilt ebenso für den Auftrag für die Untersuchung des
  Serums vom 30.08.1995. 
  Die Stabilität im Serum beträgt bei sachgerechter Lagerung (4-
  8°C) nur 7 Tage.
- Der Untersuchungsauftrag zielte zunächst darauf ab, „die
  Urinprobe und eine Blutprobe auf Stoffe zu untersuchen die
  die Schuldfähigkeit des Verdächtigen beeinträchtigen
  könnten“. Eine Beeinträchtigung wäre auch durch LSD-
  Konsum möglich.
- Der Auftrag wurde auf Veranlassung des LOStA Müller-Daams
  geändert. Er teilte mit, „daß die Blut-/Urinprobe, welche am
  30.08.1995 vom Beschuldigten entnommen worden war,
  umgehend auf Betäubungsmittel zu untersuchen ist.“
- Der LOStA kennt die Legaldefinition für den Begriff „Betäu-
   ungsmittel“, weiß aber auch, dass für die   Untersuchung auf 
   LSD gesonderter Antrag zu stellen ist. Er bezieht sich dabei 
   ausdrücklich auf die Proben vom  30.08.1995. Die Stabilität 
   wäre noch gegeben.
- Nachgewachsene Haarproben werden nicht mehr untersucht.
- KOK Gr. war zur Auftragsänderung nicht autorisiert.
- Die Wahrheit über die Tötungsdelikte konnte so nicht ermittelt
  werden. „Es ist jedoch ein verbreiteter Irrglaube, dass die  
  Anwendung eines Wahrheitsserums einen Menschen auto-
  matisch dazu verleitet, die Wahrheit zu sagen. Die unter dem     
  Einfluss der Droge stehende Person kann genauso lügen wie
  zuvor. Sie wird zudem anfälliger für Suggestionen.“ (aus: Wiki
  pedia, der freien Enzyklopädie, 24.10.2008).

Eine Zusammenschau aller dieser Feststellungen lässt keinen Platz für vernünf-
tige Zweifel an einem menschenverachtenden, anhaltenden Verstoß gegen die 
Schutzbestimmung des § 136a StGB. Der Vorgang verdichtet sich zum Beweis!

Ein derart zustande gekommenes Geständnis kann schon aus sich selbst 
heraus keine Beweiskraft haben.

11. Es verwundert nicht, dass die Qualität eines Vernehmungsbeamten im 
Kollegenkreise danach gemessen wird, wie viele Geständnisse er oder sie - 
gerade bei als schwierig eingeschätzten Beschuldigten und Kapitalverbre-
chen - erzielen konnte. Trotzdem wurde KOK Gr. kurze Zeit später erst 
nach Coburg (Entfernung vom eigenen Einfamilienhaus!), dann (als Krimi-
nalpolizist!) zur Verkehrspolizei nach Bamberg versetzt!

12. Zu den Wiederholungen des falschen"Geständnisses":                                                      

a) Prof. Köhnken weist in seinen Arbeiten auf die gravierenden Folgen sugge-
stiver Beeinflussung hin:
"Aufgrund der bisher vorliegenden empirischen Befunde zu den Folgen sugge-
stiver Beeinflussungen der oben beschriebenen Art muss mit der dramatisch 
erhöhten Gefahr gerechnet werden, daß die so behandelten Personen Ereig-
nisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest nicht in der von ihnen 
geschilderten Form stattgefunden haben (Ceci u. Bruck 1993, 1995, Volbert 
1997, Volbert u. Pieters 1996). Antworten, die zunächst vielleicht nur gegeben 
werden, um dem unerträglichen Befragungsdruck zu entrinnen, können sich ver-
festigen und zu vermeintlchen Erinnerungen an fiktive Ereignisse werden. Mit 
jeder weiteren Befragung erhöht sich die subjektive Sicherheit, daß das Ge-
schilderte tatsächlich stattgefunden hat (Roediger et al. 1993). Dabei ist zu 
berücksichtigen, daß in den erwähnten experimetellen Untersuchungen nur 
einzelne Suggestionsformen und diese zudem in relativ milder Form einge-
setzt wurden. In der Praxis lassen sich jedoch häufig Mehrfachkombinationen 
der beschriebenen Suggestionsformen finden, die sich, z. T. in erheblich stär-
kerer Intensität, manchmal über Wochen und Monate erstrecken.“(aus: www.
sgipt.org/forpsy/sugg/sfra-gen.htm/-Suggestion und Suggestibilität nach 
Köhnken).

Angesichts der massiven Suggestionen in mehrfacher Kombination erklärt 
sich damit die Geständniswiederholung des Matthias psychologisch nahezu 
von selbst. 
Soll mir ja keiner sagen, Vernehmungsbeamte des Kripo wissen  so etwas 
nicht!

b) In dem Zusammenhang mutet eigenartig an, dass in der Urteilsbegründung 
nachzulesen ist: „Entsprechend hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung 
bestätigt, daß er am 01. September 1995 subjektiv davon überzeugt gewesen 
sei, der Polizei den tatsächlichen Ablauf zu schildern“ (U.S. 36), was doch 
nichts anderes heißt, als dass es nicht so war! („Freud´scher Versprecher“?)

c) Pof. Köhnken steht mit seinen Erkenntnissen nicht allein:„Durch suggestive 
Befragungen können Erinnerungen nachträglich so verfälscht werden, dass 
die Befragten schließlich glauben, sich an das Suggerierte zu erinnern. Die
ursprüngliche Erinnerung kann dadurch völlig überdeckt werden. Der Aussa-
gende macht daraufhin ein objektiv falsche Aussage, hält sie subjektiv jedoch 
für wahr.
 … Neben dem geistigen Entwicklungsstand des Zeugen entscheiden auch 
soziale Faktoren darüber, ob jemand suggestibel ist oder nicht. Es wird davon 
ausgegangen, dass Fehlinformationen auch dann übernommen werden, wenn 
eine richtige Erinnerung an das ursprüngliche Ereignis besteht. Dies geschieht 
entweder, weil die beeinflusste Person ihre eigene Erinnerung als weniger zu-
verlässig einschätzt als die von einem kompetenten Dritten vermittelte Infor-
mation oder weil sich die beeinflusste Person entsprechend den angenomme-
nen Erwartungen verhalten möchte.  … Neben dem geistigen Entwicklungs-
stand des Zeugen entscheiden auch soziale Fatoren darüber, ob jemand sug-
gestibel ist oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass Fehlinformationen 
auch dann übernommen werden, wenn eine richtige Erinnerung an das ur-
sprüngliche Ereignis besteht. Dies geschieht entweder, weil die beeinflusste 
Person ihre eigene Erinnerung als weniger zuverlässig einschätzt als die von 
einem kompetenten Dritten vermittelte In formation oder weil sich die beein-
flusste Person entsprechend den angenommenen Erwartungen verhalten 
möchte. Bei Kindern ist das Bemühen, die Erwartungen erwachsener Autori
tätspersonen zufrieden zu stellen, besonders groß. FürKinder ist es nämlich 
üblich, Informationen von Erwachsenen in kommunikativen Prozessen zu er-
werben. Vermitteln Erwachsene dem Kind ihre eigene Meinung zu einem Er-
eignis, so kann das dazu führen, dass das Kind seine eigene Erinnerung 
revidiert, die sich im Widerspruch zur Vermutung des Erwachsenen befin-
det, weil das Kind den Erwachsenen für kompetenter hält. Dabei ist vor allem 
das Alter des Kindes zu berücksichtigen: Je jünger das Kind ist, desto stärker ist 
seine kognitive und soziale Anbindung an erwachsene Personen und desto 
wahrscheinlicher geht es auf Vorgaben Erwachsener ein.“ (Aus: „Rechtsgrund-
lagen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen im Strafprozess“ 
(Dr. Karina Otte, Verlag: Lit-Verlag, September 2002,  ISBN-10: 3825863042) 
S. 63 ff). Das muss so auch für einen in einen Halluzinogenrausch versetzten, 
jungen Erwachsenen gelten.

Für Matthias waren nicht nur die Erlebnisse der vorangegangenen Tage ein 
Trauma. Besonders die Vernehmungen und die damit zusammenhängenden 
Umstände taten dann das Ihre. Alles hat derart auf ihn eingewirkt, dass er zum 
Schluss selbst nicht mehr recht wusste, wer denn nun der/die Täter war/en.

13. Auf das durch den Druck der Bamberger Kriminalpolizei bei Matthias ausge-
löste Trauma, beginnend mit dem abrupten Polizeiüberfall und der damit verbundenen Festnahme ist bisher nur wenig eingegangen.

„Unter Trauma im psychologischen Sinne wird eine Verletzung oder Verwundung 
verstanden, die physischer, psychischer und moralischer Art sein kann.
Psychische Traumata, so wie sie in dieser Arbeit verstanden werden, sind mit 
dem Erleben eines traumatischen Ereignisses von verheerendem Ausmaß ver-
bunden.
Psychische Traumata sind immer von Gefühlen "intensiver Angst, Hilflosigkeit, 
Kontrollverlust und drohender Vernichtung" begleitet (Judith Lewis Herman, Die 
Narben der Gewalt. Traumatische Erfahrungen verstehen und überwinden
München: Kindler 1998, 54).

Die Klassifikationssysteme der WHO (ICD-10 1994) definieren Traumata wie 
folgt:

- "Kurz- oder langanhaltende Ereignisse oder Geschehen von   
   außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß,
   die nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen
   würde."
- „Das Trauma wirkt umfassend und beeinflusst den Menschen
    auf all seinen Funktionsebenen: Auf der physiologischen,
   psychologischen, sozialen und spirituellen.“
- „Die traumatische Erinnerung hinterlässt eine Gedächtnisspur,
   die sich immer weiter einschleift.“
- "Bei traumatisierten Organismen zeigt sich, daß die Fähigkeit,
    relevante Erinnerungen abzurufen, verschwunden ist. Sie
    neigen dazu, Erinnerungsspuren des Trauma´s auf Kosten
   anderer Erinnerungen abzurufen und sich bei jeder Erregung  
   an das Trauma zu erinnern."

Es ist sattsam bekannt, dass Menschen mit extremen Traumatisierungen 
nicht spontan von ihren Erfahrungen erzählen oder alles auf einmal berichten. 
„Es bedarf eines beharrlichenDrucks des diagnostischen Verfahrens, damit 
das Erfahrene oft nur in Andeutungen stückweise preisgegeben wird“
(VG Greifs-wald, B. v. 31.01.2001 - 1 B 2555/99 As -). Das erklärt die Si-
tuation des Matthias.Trotz seiner während des Jugoslawienkrieges in Kroatien 
ausglösten Traumata durch Polizeifolter (Zeugenbeweis wäre möglich) hielt 
Matthias bis etwa ¾ 1 Uhr morgens dem Vernehmungsdruck stand. Das sind 
mehr als 11 Stunden!
Kann man bei Matthias unter diesen Umständen von Nachgiebigkeit sprechen?
Die befürchtete lebenslange Haft war eine Bedrohung katastrophalen Ausmas-
ses, daher die tiefgreifende Verzweiflung des Matthias (z.B. Bl. 405) mit der Erin-
nerungsspur an den wenige Stunden vorher erlittenen Stress und die durch die 
Wissenslücken ausfüllenden Suggestionen und dadurch verfälschten Erinnerun-
gen.

Mit der Verabreichung des LSD´s waren auch die Folgevernehmungen vom 
30.08.1995 ohnehin verboten und nicht verwertbar, damit auch die beim Er-
mittlungsrichter. Matthias wurde die „Schlafgelegenheit“ genommen. Das Ver-
wertungsverbot trifft auch auf die Vernehmung vom 01.09.1995 zu. Matthias 
stand immer noch unter der Fernwirkung des polizeilichen Vernehmungsdrucks 
und den Auswirkungen der Droge. Deren Wirkung hielt immer noch an. Die 
Effekte treten nach 20 -90 Minuten auf, der Trip hält meist ca. 8 Stunden an, 
bei höheren Dosierungen 16 bis zu 34 Stunden. Innerhalb 5 Stunden bis zu 
mehreren Tagen, je nach  Dosierung und Qualität der Droge halten Nach-
effekte an. Schlafentzug erhöht den Zustand der durch LSD erhöhten Sug-
gestibilität und Reizoffenheit und die dadurch ausgelöste Beeinflussbarkeit 
noch (TH Geschwinde, Drogenrausch, 6. Auflage, S. 99, Rd.-Nr. 416).Am 
Freitag, 01.09.1995, nachmittags besuchten die Eltern ihren Sohn in der 
Untersuchungshaft in der JVA Bamberg. Mehr oder weniger gleichzeitig mit 
der Begrüßung fragte ihn seine Mutter: „Matthias, was hast Du denn nur ge-
macht!“. Spontane Antwort: „Euer Matthias war das nicht.“ „Aber Du hast doch 
ein Geständnis abgelegt! Jetzt hast Du dafür auch einzustehen.“ Dieser Ge-
sprächspunkt war damit beendet. Es war ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
macht, dass beim Besuch nicht über den Tatvorwurf gesprochen werden dürfe. 
Die Situation wurde aber zwischen den Eltern noch monatelang diskutiert; es 
bestand bis zum Bekanntwerden des ps. Gutachtens die Überzeugung, dass 
Matthias schizophren geworden sein müsse. Aus dem Vorfall ergibt sich, dass 
die LSD-Wirkung noch an diesem Freitag anhielt. Wenig später nach Beendi-
gung des Besuchs erfolgte dann die Wiederholungsvernehmung vom 01.09.
1995, auf die das Gericht in seiner Urteilsbegründung so großen Wert legte.

14. a) Durch Suggestion lassen sich dem Gedächtnis Reminiszenzen von 
Ereignissen einpflanzen, die nicht so oder überhaupt nie stattgefunden haben. 
Das Erzeugen einer falschen Erinnerung funktioniert, wenn jemand anderer
- meist ist es ein Familienmitglied - behauptet, das Ereignis habe wirklich statt-
gefunden.“ Das ist das Ergebnis einer Studie von Prof. Elizabeth Loftus. (aus: 
Spektrum der Wissenschaften, Januar 1998).
Geständnisse, richtige und falsche, resultieren nach dem Modell des Kieler 
Psychologen Professor Hermann Wegener daraus, dass der Verhörte seine 
Strategien zur Stressbewältigung aufgibt. Nach anfänglichen Bemühungen, 
die Situation durchzustehen, resigniert er und greift zurück  auf einfache Ver-
haltensweisen. In dieser Phase kann er sich aber auch wieder erholen, neue 
Leistungsreserven mobilisieren und versuchen, die Situation erneut unter Kon
rolle zu bringen. So kommt es zum Wechsel von Geständnis und Widerruf.
Einen Hinweis auf falsche Geständnisse liefern Widersprüche zwischen dem 
Ablauf der Tat, wie sie die Polizei rekonstruiert und wie sie der Verdächtige 
schildert. Solche „Ungereimtheiten“ gibt es im Fall M. Frey in Massen. Sie sind 
nicht aufgeklärt und im Prozess nicht oder nicht angemessen gewürdigt worden. 
Offenbar sollen sie in einem Wiederaufnahmeverfahren auch (wieder) nicht 
aufgedeckt werden.

b) Einen ersten Widerruf seines „Geständnisses“ enthält sinngemäß bereits 
die verantwortliche Vernehmung. Im Zusammenhang mit einer Diskussion über
 „Lebenslänglich“ äußert Matthias: „Ja, aber für was denn …“ (Bl. 405). Vorher 
fragt er: „Etz ich mahn, etz numol ehrlich. Ich hob doch a Beihilf zum Mord am 
Hals oder net?“ (Bl. 384); er räumt kurz vorher ein, Appel von Gaustadt ins Ha-
fengebiet gefahren zu haben. So geht es weiter z.B. mit „laßt´s halt so, wie es 
jetzt ist. Ich hab´s doch schon gesagt. Das kann doch passen.“ (inhaltlich war 
also alles falsch - Bl. 524) oder in der Hauptverhandlung: „Wenn es so in der 
Anklageschrift steht, wird es schon stimmen.“ oder im Schreiben „an Richter 
Dengler“ usw.

15. Matthias wollte in der Hauptverhandlung angesichts der Aussagen seines 
Verteidigers (Anwendung des § 21 StGB, kurze Freiheitsstrafe, Freigang, früh-
zeitige Aus-setzung zur Bewährung) nichts gefährden - Lügen ist ja offensichtlich 
anstrengender, als die Wahrheit sagen; man muss ja was konstruieren - und 
folgte dessen strikter Weisung, sich zum Tathergang auf den Akteninhalt zu be-
ziehen und nichts über die Angehörigkeit der Opfer zur Drogenszene zu äußern, 
schongar nichts von dem BMW und seinen Insassen !!! Ein wohl einmaliger 
Vorgang! Z.B. hat Matthias die Niederschrift der verantwortlichen Vernehmung 
– mit den wichtigsten Teil des Akteninhalts - nie gesehen, geschweige denn u
nterschrieben! Trotzdem hat der Verteidiger ihn harsch aufgefordert, sich auf 
dieses Geständnis zu beziehen. Im Falle Appel konnte er auf Grund seiner 
Beobachtungen teilweise noch beständige Angaben machen. Im Falle Vacca 
war das nicht möglich. Er gab deshalb vor, das Geschehen total verdrängt zu 
haben.

16. Das "Geständnis" ist auch deshalb nicht überzeugend, weil Details der 
Presse entnommen sind, massiv suggeriert, durch die mehrmaligen Tatortbe-
sichtigungen und die mehrfachen Vernehmungen vermittelt wurden. Schließ-
lich decken sich die gestandenen Tathergänge nicht mit den objektiv feststell-
baren Fakten und den Feststellungen des Gerichts. z.B. derFalschaussage 
des KHM Galster (vgl.  BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07), die Aufzäh-
lung unterbleibt hier zunächst.

17. Man muss sich schon fragen, wie zuverlässig solche „Geständnisse“ sind. 
Denn:

a) Das Gericht stellt z.B. fest, L. Vacca wäre durch einen Schlag auf den Hin-
terkopf sofort tot gewesen. Jedoch war deren Lunge gebläht, sie wurde also 
erdrosselt. Warum und vor allem aber wie sollte jemand eine Tote erdrosseln? 
Die „Geständnisse“, z. B. L. Vacca erschlagen zu haben, sind also definitiv 
falsch. Die Rechtsmedizin dient der Absicherung kriminalpolizeilicher Erkennt-
nisse zur Verbrechensaufklärung. Hierbei muss durch den Rechtsmediziner aus 
dem Befund auf den Tathergang ge-schlossen werden. Allein schon die äuße-
ren Verletzungen Appel´s und Vacca´s sind nicht auf das Geschehen zurückzu-
führen, wie es M. gestanden hat. Das aus den äußeren Verletzungen abgelei-
tete Tatgeschehen der Behörden stimmt mit den Obduktionsberichten nicht über-
ein! Im Falle Appel wurde zwar ein endgültiges Obduktionsgutachten in Auftrag 
gegeben, jedoch nie erstellt, obwohl dieser Auftrag nicht zurückgenommen wur-
de, im Falle Vacca erging bezeeei9chneter Weise schon gleich gar kein solcher 
Auftrag!

b) Ein gerütteltes Maß am Druck auf Matthias trug der Leitende Oberstaatsan-
walt mit seinem Verhalten bei (siehe: „Erlebnisse ... ), besonders in Bezug auf 
die Messerstiche und das Beil, sowie die ps. Quälereien an den Tatorten.

c) Das gilt ähnlich für Prof. Rösler. Gleich anfangs seines Ausfragens, als 
Matthias den schüchternen Versuch einer Korrektur mit der Bemerkung wagte,
er sei ja gar nicht der Täter, herrschte er ihn an, er solle ihm nun ja nicht damit 
kommen! Matthias resignierte.

Im psychiatrischen Gutachten vom 23.11.1995 muss Herr Prof. Dr. Rösler dann 
aber zugeben:
„Warum der Beschuldigte auf dieses Ansinnen (gemeint: „dem Frank eine Ab-
reibung zu verpassen“) eingegangen ist, obwohl ihm die Lucia weder beson-
ders vertraut noch bedeutungsvoll erschien, ist schwer einzuschätzen.“ (S. 47 
aaO). Schließlich kommt der Gutachter zu dem Ergebnis: „Statt dessen ist bald 
das eine, bald das andere Hintergrundthema ventiliert worden, aber mit dem 
Ergebnis, dass er letztendlich nicht sagen kann, warum er die Lucia umgebracht 
hat.“ (S. 50). Der forensisch-psychiatrische Gutachter hat also aus Sicht seiner
 wissenschaftlichen Disziplin nicht einmal einen Ansatz für eine Erklärung. Das 
verwundert so auch nicht.

d) Es ist unmöglich, einen Mord aufzuklären, wenn der Täter kein Motiv hat und 
wenn die Tatwaffe nie gefunden wird. Es wurde kein Motiv und kein Messer ge-
funden.In der Hauptverhandlung war auch der Landgerichtsarzt Dr. Honus als 
Sachverständiger anwesend. Dr. Honus war einer der Obduzenten der Leiche 
des F. Appel und hat nach der Obduktion auch die Todesbescheinigung ausge-
stellt. Darin ist auch ein „Bruststich“ bestätigt. In der Hauptverhandlung fragte 
der Vorsitzende Richter den Landgerichtsarzt nach diesem Bruststich. Der ant-
wortete darauf, das könnte auch eine Verletzung mit dem Beil gewesen sein. 
Wahrscheinlich war das der erste Tote, der mit einem Beil erstochen wurde! 
Dabei braucht man nur einmal die Beschreibung der Verletzung im Obduk-
tionsbericht nachlesen und sich vergegenwärtigen, wie diese Verletzung mit
einem Beil zustande gekommen sein könnte! Bei einer etwas sorgfältigeren 
Aussage wäre die Hauptverhandlung und damit deren Ergebnis zwingend in 
eine andere Richtung verlaufen!

e) Die Krone setzte dem Ganzen aber der Verteidiger, RA Schieseck auf (siehe 
„Mandantenverrat“). Wem sollte Matthias vertrauen, wenn nicht seinem Vertei-
diger? Den maßlosen Betrug versuchte er dann mit seinem Schreiben an 
„Richter Dengler“ aufzudecken. 

18. Nach allem ist plausibel nachvollziehbar, warum Matthias Frey gegenüber 
der Polizei schließlich unzutreffend sich selbst der beiden Tötungsdelikte be-
zichtigte, das auch noch wiederholte und erst mit der Urteilsverkündung einen 
Versuch unternahm sich dagegen zu wehren.
Erst nach Rechtskraft des Urteils durfte er dann mit seinen Eltern über die Ge-
schehnisse sprechen. Die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens begannen mit den Bestrebungen um Einsicht in die vollständigen Akten, 
die der Pflichtverteidiger ein Jahr lang nach der Verurteilung noch verweigerte, 
mit der Begründung, seine Vergütung sei noch nicht bezahlt, er den Anspruch 
gegenüber der Gerichtskasse aber noch gar nicht geltend gemacht hatte. Die 
Staatsanwaltschaft verweigerte noch Jahre später Akteneinsicht in Gestalt ei-
ner Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung. Diese Liste könnte beliebig 
lang fortgesetzt werden.

Rudolf Frey

 


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